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28. Juni 2021
Neue Freigrenzen für Pfändungen

Neue Freigrenzen für Pfändungen

Zum 01.07. ändern sich in Deutschland die Pfändungsfreigrenzen. Ab dann dürfen betroffene Verbraucher mehr von ihrem Einkommen behalten. Die Pfändungstabelle wird zukünftig zudem jährlich angepasst statt nur alle zwei Jahre.

Der 01.07. ist traditionell auch für Finanzfragen ein wichtiger Stichtag. Auch in diesem Jahr stehen zu diesem Datum mehrere Änderungen an. Die Verbraucherzentrale Hamburg hat nun auch darauf verwiesen, dass sich in diesem Jahr mit Beginn des zweiten Halbjahres die Pfändungsfreigrenzen für das Nettoeinkommen erhöhen.

80 Euro mehr

Ab dem 01.07.2021 ist ein monatlicher Betrag bis 1.259,99 Euro unpfändbar. Bislang betrug die Grenze 1.179,99 Euro. Bei Menschen mit Unterhaltsverpflichtungen erhöht sich der Freibetrag für die erste unterhaltsberechtigte Person um 470 Euro auf 1.729,99 Euro und für jede weitere Person um 260 Euro. In der bis zum 30.06. geltenden Tabelle galt ein Freibetrag für die erste unterhaltspflichtige Person von 1.629,99 Euro, der sich für jede weitere Person um 240 bis 250 Euro erhöhte.

Ab sofort jährliche Anpassung

Die Verbraucherzentrale begrüßt die Änderung. „Endlich dürfen die Verbraucherin und Verbraucher mehr von ihrem Einkommen behalten“, so Kerstin Föller von der Verbraucherzentrale Hamburg. Auch beim Pfändungsschutzkonto wurde der Grundfreibetrag von 1.178,59 Euro auf 1.252,64 Euro erhöht. Die Pfändungstabelle wird zukünftig zudem jährlich angepasst. Bislang war das immer nur alle zwei Jahre der Fall.

Anwendung der aktuellen Tabelle prüfen

Die Anpassung an die neuen Grenzen sollen Banken und Sparkassen bei Lohn- und Kontopfändungen automatisch und ohne Übergangsregelung vollziehen. „Sowohl die Banken als auch die Arbeitgeber und Sozialleistungsträger sind verpflichtet, ab dem 01.07. die neuen Pfändungsfreigrenzen zu berücksichtigen“, erklärt Föller. „Dennoch empfehlen wir, sich insbesondere bei schon länger laufenden Pfändungen und Abtretungen beim Arbeitgeber oder Sozialleistungsträger zu erkundigen, ob diese die aktuelle Pfändungstabelle anwenden.“

Individuelle Freibeträge selbst ändern

Im Falle einer fehlerhaften Auszahlung an Gläubiger nach der alten Tabelle können Schuldner die Nachzahlung der zu viel gezahlten Beträge vom Arbeitgeber, Sozialleistungsträger oder Kreditinstitut verlangen. Individuelle Freibeträge, die per Gericht oder Vollstreckungsstelle öffentlicher Gläubiger festgesetzt werden, müssen Schuldner jedoch selbst ändern lassen. „Wenn der Schuldner also beispielsweise zusätzlich unpfändbare Lohnanteile wie z. B. Auslöse oder Fahrgeld bezieht, sollte er sich für eine Anpassung an das zuständige Amtsgericht wenden“, so Föller. (mh)

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