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22. Oktober 2023
Neues aus Europa zu Finanzinformationen und Zahlungsdiensten

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Neues aus Europa zu Finanzinformationen und Zahlungsdiensten

In der EU steht eine große Reform des Zahlungsdiensterechts bevor. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf dem Verbraucher- und Datenschutz. So soll u. a. künftig eine eigene Verordnung den Zugang zu Finanzinformationen regeln, was auch die Versicherungs- und Vermittlerbranche berührt.

Ein Artikel von Dr. Cornelius Hille, Rechtsanwalt und Associate der Kanzlei Ashurst LLP, Dr. Tobias Bauerfeind, Rechtsanwalt und Senior Associate der Kanzlei Ashurst LLP, und Dr. Detmar Loff, Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Ashurst LLP

Die Reform des Zahlungsdiensterechts durch die Europäische Union verspricht Großes. Der neue Rechtsrahmen soll insbesondere der schnellen Entwicklung im Bereich der Zahlungsdienste Rechnung tragen. Besonderes Augenmerk legt er dabei auf den Verbraucher- und Datenschutz. Neben einer dritten Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Services Directive 3, PSD 3) enthält das von der Europäischen Kommission vorgelegte Reformpaket zudem eine – unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten anzuwendende – Zahlungsdiensteverordnung (Payment Services Regulation, PSR) sowie eine eigene Verordnung betreffend den Zugang zu Finanzinformationen (Financial Data Access Regulation, FIDAR).

E-Geld-Regime wird in klassische Zahlungsdienste integriert

Eine der wesentlichen Errungenschaften der PSD 3 ist die vollständige Integration der E-Geld-­Institute und der E-Geld-bezogenen Dienstleistungen in den Bereich der (klassischen) Zahlungsdienste. Hierdurch entfällt das bisher insoweit eigenständige E-Geld-Regime; dieses wird in den Katalog der Zahlungsdienste aufgenommen und kann zukünftig gleichermaßen von Zahlungsinstituten angeboten werden. Im Sinne einer ganzheitlichen Betrachtung der aktuellen Rechtssetzung der EU wird, wie bereits in der Verordnung über Märkte für Kryptowerte (Markets in Crypto-­Assets Regulation, MiCAR), auch hier ausdrücklich normiert, dass es sich bei digital begebenen Token von E-Geld (E-Money Token) um E-Geld im Sinne der neuen PSD 3 handelt. Folglich werden diese Anbieter parallel gleich zwei (neuen) Aufsichts- und Anforderungsregimen unterfallen.

Die PSR soll für die zugehörigen Compliance-Vorschriften unionsweit einheitliche, also harmonisierte Regeln sicherstellen, die in allen Mitgliedsstaaten von allen Zahlungsinstituten identisch zu beachten sein werden. Die in diesem Zuge gegenüber den früheren Regelungen neu aufgenommenen Vorgaben dienen vor allem dem Verbraucherschutz und hierbei zunächst dem präventiven Schutz vor Betrug. So ist vorgesehen, dass zukünftig – in den Grenzen des neuen Finanzdatenschutzrechts – Informationen zwischen den Zahlungsinstituten ausgetauscht werden können. Um diese Informationen zu generieren, aber auch sinnvoll nutzen zu können, wird daneben eine stärkere und umfassendere Überwachung von (Zahlungs-)Transaktionen genauso verpflichtend wie die Schulung von Mitarbeitenden. Bemerkenswert ist zudem, dass es bei allen Überweisungen zukünftig zwingend zu einem Abgleich von IBAN und Kontoinhaber kommen soll; stimmen diese nicht überein, wird das Zahlungsinstitut den Kunden vor der Durchführung darüber informieren müssen.

Änderungen bei der starken Kundenauthentifizierung

Bislang findet lediglich ein Abgleich der Kundenkennung, d. h. von IBAN und BIC, statt, nicht jedoch ein Namensvergleich. Im Gegenzug sollen Ergänzungen bei der Anwendung und den Ausnahmen der starken Kundenauthentifizierung (bzw. häufig auch als „2-Faktor-Authentifizierung“ bekannte Methode) für gewisse Erleichterung sorgen. Davon könnten besonders Kontoinformationsdienste profitieren, da vorgesehen ist, dass diese lediglich einmalig und initial ebenjene starke Kundenauthentifizierung durchführen müssen, für danach erfolgende Zugriffe aber grundsätzlich nicht mehr. Die Kunden sollen außerdem ein breiteres Spektrum verschiedener und technologieneutraler Instrumente zur Durchführung ihrer Authentifizierung nutzen können. Im Übrigen sollen Kunden umfangreichere bzw. bessere Informationen über diverse Gebühren (z. B. etwaige Wechselgebühren) und Zahlungspartner (auch mittels Kontoauszügen) erhalten.

Zur effektiven Durchsetzung dieses neuen Kundenschutzes sollen sowohl die nationalen Aufsichtsbehörden als auch die European Banking Authority (EBA) weitere Eingriffsinstrumente erhalten. Einerseits sind dies umfassende Ermittlungsbefugnisse. Andererseits wird der EBA die Möglichkeit gegeben, anstelle der nationalen Behörden unmittelbar einzugreifen; im Bedarfsfall sogar mittels einer vollständigen Untersagung der Geschäftstätigkeit.

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Ein Artikel von
Dr. Tobias Bauerfeind
Dr. Cornelius Hille
Dr. Detmar Loff