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27. April 2021
Nießbrauch: Belastete Wohnung an Minderjährigen verschenkt

Nießbrauch: Belastete Wohnung an Minderjährigen verschenkt

Wann ist bei der Übertragung eines Grundstücks auf einen Minderjährigen eine Genehmigung durch das Familiengericht notwendig? Bei der Schenkung selbst, bei der Belastung mit einem Nießbrauch oder überhaupt nicht? In dieser Frage musste der BGH nun eine Entscheidung treffen.

Fürsorgliche Verwandte bringen kleinen Kindern gerne Geschenke mit. Dabei kann es sich um Süßigkeiten, Spielzeug oder auch mal um eine Eigentumswohnung handeln. So lange die Eltern zustimmen, spricht nichts gegen eine solche Aufmerksamkeit. Wird die verschenkte Wohnung aber nachträglich mit einem Nießbrauch belastet, fordert das zuständige Grundbuchamt doch lieber ein Genehmigung durch das Familiengericht. Ob das jedoch nötig ist, musste nun der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden.

Nießbrauchs- und Rückübertragungsvorbehalt

Eine Frau hatte ihrem Stiefenkel 2018 ihre Eigentumswohnung geschenkt. Dazu schloss sie einen Vertrag mit den Eltern des damals fünfjährigen Kindes. Darin war festgelegt, dass das Kind Eigentümer der Wohnung werden soll, sich die Frau aber einen lebenslangen Nießbrauch vorbehält und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Rückübertragung verlangen kann. Der Vertrag wurde notariell beurkundet und der Notar auch mit dem Vollzug der Urkunde beauftragt.

Notar vergisst Eintragung des Nießbrauchs

Der Notar kümmerte sich auch um die Umschreibung des Eigentums, vergaß aber die Eintragung des Nießbrauchs. Im Mai 2019 fiel das auf und der Nießbrauch wurde nachträglich beantragt. Das wollte das Grundbuchamt aber nur akzeptieren, wenn die Beteiligten eine Genehmigung des Familiengerichts vorlegen könnten. Schließlich befinde sich die Wohnung nun im Eigentum des kleinen Kindes und der nachträgliche Eintrag eines Nießbrauchs würde zu einer Minderung des Immobilienwerts führen. Das sah die Familie anders und legte Beschwerde gegen die Verfügung des Grundbuchamts ein.

Von Beginn an belastetes Grundstück verschenkt

Vor dem BGH bekam die Großmutter nun Recht zugesprochen. Eine Verfügung über die Wohnung des Kindes hätte zwar tatsächlich nach § 1643 Abs. 1 in Verbindung mit § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB eine Genehmigung des Familiengerichts bedurft, aber eine derartige Verfügung liege hier überhaupt nicht vor. Das Kind habe vielmehr von Anfang an eine belastete Wohnung geschenkt bekommen. Was sich auch aus der Schenkungsurkunde ablesen lasse. Dass die Anträge durch den Notar nicht zeitgleich erfolgt seien, ändere an diesem Umstand nichts. (tku)

BGH, Beschluss vom 11.03.2021 – V ZB 127/19

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