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20. Oktober 2021
Notarzt im Einsatz sozial-versicherungspflichtig beschäftigt

Notarzt im Einsatz sozial-versicherungspflichtig beschäftigt

Ärzte, die nebenberuflich als Notärzte im Rettungsdienst tätig sind, sind währenddessen regelmäßig sozialversicherungspflichtig beschäftigt und nicht als Selbstständige tätig. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) nun in drei Fällen entschieden.

Leisten Ärzte als Nebenjob immer wieder Dienst als Notärzte, sind sie dabei regelmäßig sozialversicherungspflichtig beschäftigt und handeln nicht als Selbstständige. Ausschlaggebend dafür ist laut Bundessozialgericht (BSG), das diese Entscheidung in drei aktuellen Urteilen getroffen hat, dass die Ärzte während ihrer Rettungsdienst-Tätigkeit in den konkreten Fällen in den öffentlichen Rettungsdienst eingegliedert waren. Sie unterlagen damit gewissen Verpflichtungen, so beispielsweise der Pflicht, sich während des Dienstes örtlich in der Nähe des Notarztfahrzeuges aufzuhalten und nach einer Einsatzalarmierung durch die Leitstelle innerhalb einer bestimmten Zeit auszurücken. Unerheblich sei, so das BSG in einer Presseerklärung, dass dies durch öffentlich-rechtliche Vorschriften vorgegeben sei. Zudem nutzten die Notärzte im Einsatz überwiegend fremdes Personal und fremde Rettungsmittel. Zwar habe es sich in einem der zu entscheidenden Fälle nicht um Rettungsmittel des betroffenen Landkreises als Arbeitgeber, sondern um Rettungsmittel der Stadt gehandelt, dies rechtfertige aber trotzdem keine andere Entscheidung. Denn der betreffende Arzt setzte jedenfalls keine eigenen Mittel in einem wesentlichen Umfang ein.

Anhaltspunkte für eine selbstständige Tätigkeit fielen demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht, so das BSG. Dass die Beteiligten davon ausgingen, die Tätigkeit erfolge freiberuflich bzw. selbstständig, sei angesichts der Vereinbarungen und der tatsächlichen Durchführung der Tätigkeit irrelevant. Zudem hätten die Ärzte nur dadurch ihren Verdienst vergrößern und damit unternehmerisch tätig werden können, indem sie mehr Dienste übernahmen. Während der einzelnen Dienste – und nur darauf kommt es dem BSG zufolge an – hatten sie insbesondere aufgrund ihrer Eingliederung in eine fremde Organisation keine Möglichkeit, ihren eigenen Gewinn durch unternehmerisches Handeln zu steigern.

Inwieweit auch unter Beachtung von § 23c Abs. 2 Satz 1 SGB IV Sozialversicherungsbeiträge nachzufordern sind, war nicht Gegenstand der aktuellen Verfahren. (ad)

BSG, Urteile vom 19.10.2021, Az.: B 12 KR 29/19 R, B 12 R 9/20 R, B 12 R 10/20 R

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