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7. Januar 2019
Ob zufrieden mit der IDD-Umsetzung oder nicht: Wichtige Aspekte sind jetzt zu beachten

Ob zufrieden mit der IDD-Umsetzung oder nicht: Wichtige Aspekte sind jetzt zu beachten

Mit Inkrafttreten der VersVermV neigte sich am 20.12.2018 der langwierige Prozess der IDD-Umsetzung einem Ende zu und es eröffnete sich gleichermaßen eine neue Praxis auch für Versicherungsmakler und -maklerinnen. Diese zeigen sich jedoch laut einer aktuellen Befragung wenig beeindruckt von der neuen gewerberechtlichen Regulierung. Einige Aspekte sollten sie dabei allerdings nicht vergessen.

Die einen empfinden sie als Verbesserung, die anderen als Gängelung: die IDD und ihre Umsetzung in deutsches Recht. Zunächst einmal ist jedoch festzuhalten, dass der IDD-Umsetzungsprozess nun zu Ende ist. Kurz vor Weihnachten 2018 trat nun auch die lang ausstehende Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) in Kraft.

Da passt es gut, zu Jahresanfang 2019 noch einmal auf die Meinung der eigentlich Betroffenen zu sehen. Und diese stehen der IDD-Umsetzung mit gemischten Gefühlen gegenüber, wie das 11. AfW-Vermittlerbarometer zeigt. An der Online-Befragung des AfW-Verbands aus dem Spätherbst 2018 haben 1.340 Vermittler teilgenommen und von diesen sehen immerhin 47% die Versicherungsvermittlung gemäß § 34d GewO als positiv oder sehr positiv an. Ansonsten zeigen sich die Vermittler jedoch wenig begeistert von der IDD-Umsetzung.

Die Auswirkungen auf die tägliche Arbeit – Irritation beim AfW

Knapp die Hälfte der Befragten gab in der Befragung an, dass sich ihre Arbeit durch die IDD-Umsetzung verändert hätte. Auf Nachfrage erklären fast 90% dieser Gruppe, dass sich der Aufwand für Terminierung, Vorbereitung und Dokumentation von Kundengesprächen erhöht habe. Mehr als jeder Zweite, der seine Arbeit beeinflusst sieht, meint, dass der zunehmende Verwaltungsaufwand zwingend eine Umstellung der Arbeitsprozesse erfordere und jeder Dritte will sich aufgrund des gestiegenen Verwaltungsaufwands nur noch auf bestimmte Produkte konzentrieren. 9% wollen gar ihr § 34d Geschäft aufgeben.

Irritiert zeigt sich der AfW-Verband jedoch eher von den knapp 42% der Befragten, die angaben, dass die IDD keine Veränderung gebracht hätte. „Wenn über 40% der Vermittler angeben, dass sich durch die IDD ihr Arbeitsalltag nicht verändert habe, dann werden wir noch mehr Aufklärungsarbeit machen müssen. Das Inkrafttreten der VersVermV am 20.12.2018 mit ihren neuen Regelungen u.a. zur Erstinformation, zum Beschwerdemanagement sowie zur regelmäßigen Weiterbildung bietet einen aktuellen Anlass dazu“, erklärt Frank Rottenbacher, Vorstandsmitglied des Bundesverband Finanzdienstleistung AfW e.V.

VersVermV: Die wichtigsten Aspekte, die Makler jetzt beachten müssen

Allgemein bekannt ist, dass mit der VersVermV 15 Zeitstunden an Weiterbildung pro Kalenderjahr gefordert werden. Zum Jahresende 2018 konnte Gesprächen zufolge scheinbar auch noch der ein oder andere Weiterbildungsdienstleister einen kleinen Run auf Webinare verzeichnen. Denn die neue Regelung traf auch für das Jahr 2018 schon im vollen Maße zu.

Handeln müssen Versicherungsmakler aber auch hinsichtlich ihrer Erstinformation. Diese war bisher in § 11 VersVermV geregelt, nun ist es der § 15 VersVermV und entsprechend müssen die Dokumente geändert werden, falls nicht schon erfolgt. Neu hinzugekommen ist, dass Vermittler dem Kunden zudem mitteilen müssen, ob sie eine Beratung anbieten. Auch über die Art und Herkunft der Vergütung muss der Versicherungsnehmer informiert werden, also darüber, ob die Vergütung vom Kunden zu zahlen ist, ob als Provision oder ob der Vermittler eine Kombination von beidem erhält.

Es gibt aber noch weitere wichtige Aspekte. Dazu zählt auch die Kanzlei Michaelis aus Hamburg etwa die Einrichtung eines Beschwerdemanagements nach § 17 VersVermV. So muss der Vermittler über „Leitlinien zur Beschwerdebearbeitung“ verfügen. Ebenfalls wird der Vermittler nunmehr gem. § 17 Abs. 4 VersVermV dazu verpflichtet, an einer außergerichtlichen Streitbeilegung bei einer Schlichtungsstelle nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VVG teilzunehmen. Ein Aspekt, den etwa auch der Vermittlerverband BVK ausdrücklich begrüßt.

In ihrem aktuellen Newsletter verweist die Kanzlei Michaelis zudem auch noch einmal ausdrücklich auf das Thema Interessenskonflikte: Die VersVermV postuliere ausdrücklich eine Vermeidung von Interessenkonflikten nach § 14 Abs. 2 VersVermV. Demnach dürfe der Vermittler keine Anreize schaffen, einem Versicherungsnehmer ein bestimmtes Versicherungsprodukt zu empfehlen, obwohl ein anderes, den Bedürfnissen des Versicherungsnehmers besser entsprechendes Versicherungsprodukt angeboten werden könnte. Einzelheiten hierzu regelt eine delegierte Verordnung der EU (2017/2359). Ob nun also zufrieden mit der IDD-Umsetzung oder nicht: Einfach zurücklehnen reicht nicht: Es sind nun einige wichtige Aspekte zu beachten. (bh)

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