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29. Mai 2018
Ombudsmann: Weniger Beschwerden über Versicherungsvermittler

Ombudsmann: Weniger Beschwerden über Versicherungsvermittler

Die Zahl der Beschwerden, die beim Versicherungsombudsmann Prof. Dr. Günter Hirsch im Jahr 2017 eingegangen sind, haben zwar eine neue Höchstmarke erreicht, so der aktuelle Jahresbericht – aber: Der Zuwachs bezieht sich nur auf Unternehmensbeschwerden, die Zahl der Beschwerden über Versicherungsvermittler ist demgegenüber zurückgegangen.

Prof. Dr. Günter Hirsch, seit April 2008 Versicherungsombudsmann, hat seinen Jahresbericht 2017 vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass die Zahl der eingegangenen zulässigen Beschwerden von 4.659 im Jahr 2016 auf 14.910 im Jahr 2017 angestiegen ist. Dies stellt laut Ombudsmann die höchste Zahl seit Aufnahme der Schlichtungstätigkeit im Jahr 2001 dar. Allerdings betrifft der Zuwachs lediglich die Unternehmensbeschwerden.

Nur knapp die Hälfte der eingegangenen Vermittlerbeschwerden zulässig

Die Zahl der Beschwerden gegen Versicherungsvermittler ist hingegen laut dem aktuellen Jahresbericht um 13,7% (von 344 auf 297 Eingaben) zurückgegangen. Und nur knapp die Hälfte davon (145) war zulässig. In 19,8% der zulässigen Vermittlerbeschwerden gestaltete sich der Verfahrensausgang zugunsten der Beschwerdeführer. Die meisten zulässigen Vermittlerbeschwerden betreffen laut Ombudsmann-Statistik wie im Vorjahr die Lebensparte (2017: 58,6%; 2016: 55,4%).

Überhaupt ist den Statistiken des Ombudsmanns zufolge die Zahl der gegen Versicherungsvermittler gerichteten Beschwerden in den vergangenen Jahren stetig zurückgegangen. Eine Ausnahme bildet hier nur der Anstieg um 2,4% der von 2015 auf 2016 zu verzeichnen war.

Beendete Vermittlerbeschwerden: Vergleiche und Abhilfe

Neben den Beschwerden, die im Laufe eines Jahres bei ihm eingehen, nimmt der Ombudsmann auch diejenigen in die Statistiken seines Jahresberichts auf, die er im betrachteten Jahreszeitraum beenden konnte. Hier verzeichnet Prof. Dr. Günter Hirsch für das Jahr 2017 insgesamt 304 beendete Vermittlerbeschwerden, 159 davon waren zulässig. In 4,4% der als zulässig beendeten Vermittlerbeschwerden kam ein Vergleich zustande. Ebenso viele endeten mit Abhilfen, da der Ombudsmann versuchte, die Partei, deren Auffassung er nicht teilen konnte, von seinem Prüfungsergebnis zu überzeugen. 6,3% der im Jahr 2017 beendeten zulässigen Vermittlerbeschwerden endeten wegen Rücknahme der Beschwerde.

Besonderheit bei Vermittlerbeschwerden: Nicht justiziable Fälle

Eine Besonderheit in der Betrachtung der Beschwerden gegen Versicherungsvermittler liegt darin, dass hier – anders als bei den Beschwerden gegen Versicherungsunternehmen – auch Fälle auftreten können, die zwar durchaus in den Zuständigkeitsbereich des Ombudsmanns gehören, sich aber mit rechtlichen Maßstäben nicht bewerten lassen.

Es handelt sich also um Beschwerden eines Versicherungsnehmers über einen Versicherungsvermittler, die im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Versicherungsvertrags stehen, bei denen aber nicht nach Recht und Gesetz entschieden werden kann, wie es die Verfahrensordnung für Vermittlerbeschwerden (VermVO) in § 5 Abs. 4 vorsehen würde. In solchen „nicht justiziablen“ Fällen teilt der Ombudsmann in der Regel seine Auffassung zum Beschwerdegegenstand mit und versucht befriedend auf die Konfliktbeteiligten zu wirken. 9,4% der von Prof. Dr. Günter Hirsch im Jahr 2017 beendeten zulässigen Versicherungsvermittlerbeschwerden waren solche nicht justiziablen Beschwerden. Ein typischer Fall einer nicht justiziablen Beschwerde ist etwa die Klage eines Versicherungsnehmers über die Unfreundlichkeit oder Unpünktlichkeit eines Versicherungsvermittlers beim Abschluss eines Versicherungsvertrags. (ad)