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10. Februar 2020
Orkan „Sabine“: Welche Schäden zahlt die Versicherung?

Orkan „Sabine“: Welche Schäden zahlt die Versicherung?

Das Orkantief „Sabine“ hat Deutschland lahmgelegt. Der Fernverkehr wurde eingestellt und etliche Flüge gestrichen. In vielen Bundesländern haben die Schüler „sturmfrei“. Das Ausmaß der Sachschäden bleibt abzuwarten. Doch welche Versicherung springt bei welchem Sachschaden ein?

Mit Windgeschwindigkeiten von bis zu 180 km/h fegt das Orkantief „Sabine“ über Deutschland hinweg und bringt den Fernverkehr zum Erliegen. Zugverbindungen wurden eingestellt und etliche Flüge annulliert. In vielen Bundesländern bleiben die Schulen am Montag geschlossen. Wie hoch die Sachschäden sind, bleibt abzuwarten. Grundsätzlich werden Sturmschäden von den Gebäude-, Hausrat- und Kaskoversicherungen abgedeckt. Welche Versicherung für welchen Sachschaden aufkommt, erklären Experten der ARAG.

Sturmschäden am Gebäude

Kommt es zu Schäden an Gebäuden, springt die heute übliche Wohngebäudeversicherung ein. Sie deckt auch Feuer-, Leitungswasser- und Hagelschäden mit ein. Auch Folgeschäden sind mitversichert – wenn etwa Regenwasser durch ein abgedecktes Dach ins Haus gelangt und Wände, Decken oder Fliesen in Mitleidenschaft zieht. Die Police trägt die Kosten, die auf den Eigentümer zukommen, um das Haus nach einem Sturm wieder in Stand zu setzen. Hierzulande braucht jeder Hauseigentümer eine solche Versicherung.

So ist der Hausrat geschützt

Die Hausratversicherung deckt neben Standardleistungen wie beispielsweise Einbruch, Brand- und Leitungswasserschäden auch Sturmschäden an Möbeln und anderen Einrichtungsgegenständen ab. Auch diese Police umfasst Folgeschäden am Hausrat, wenn das Dach durch den Sturm beschädigt oder abgedeckt wird. Die Glasversicherung kommt für Bruchschäden an Fenster- und Türscheiben sowie an Glasdächern auf. Eingeschlossen sind auch Kosten für eine eventuell erforderliche Notverglasung. Für Gebäude, die sich noch im Bau befinden, ist eine Bauleistungsversicherung erforderlich.

Wenn parkende Autos beschädigt werden

Unmittelbare Sturm- und Hagelschäden an Fahrzeugen sind über die Kaskoversicherungen abgedeckt. Treffen umherfliegende Dachpfannen, herabstürzende Äste oder umgestürzte Bäume das geparkte Auto, springt die Teilkaskoversicherung ein. Sie übernimmt die notwendigen Reparaturen oder ersetzt im Bedarfsfall den Zeitwert des Wagens – abzüglich einer etwaigen Selbstbeteiligung. Die Teilkasko kommt laut ARAG Experten allerdings nicht für mittelbare Sturmschäden auf. Hier bedarf es einer Vollkaskoversicherung. Diese ersetzt Schäden, auch am eigenen Fahrzeug, die durch eigenes Verschulden entstanden sind: Wenn z. B. ein unachtsamer Fahrer auf einen Wagen auffährt, der zuvor gegen einen vom Sturm umgestürzten Baum geprallt ist.

Knackpunkt umstürzende Bäume

Ein häufiger Streitpunkt sind umstürzende Bäume oder abknickende Äste, die auf parkende Autos fallen. In diesem Zusammenhang führen die Experten der ARAG einen Fall an, bei dem ein Pkw durch einen herabgefallenen Ast beschädigt wurde. Die Ausbesserung der Dellen im Dach des Wagens kostete rund 1.500 Euro. Der Autofahrer verklagte die Gemeinde auf Schadensersatz. Seiner Auffassung nach habe die Gemeinde ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und dadurch den Schaden verschuldet. Sie hätte die Pflicht gehabt, den 15 Meter hohen Baum nicht nur wie erfolgt vom Boden aus, sondern mit Hilfe eines Hubwagens auf trockene Äste zu untersuchen. Das OLG Frankfurt (Az.: 1 U 30/07) war anderer Meinung. Wurde ein Baum trotz äußerer Krankheitszeichen nicht auf seinen Zustand hin untersuch, sieht die Sache anders aus, so das OLG Nürnberg in einem anderen Fall (Az.: 4 U 1761/95).

Den ARAG Experten zufolge muss die Versicherung zahlen, auch wenn Bäume erst Tage später nach dem Sturm umknicken und dabei Schäden verursachen. Voraussetzung dafür ist, dass sich das Umknicken ursächlich auf den Sturm zurückführen lässt. In einem konkreten Beispiel war ein Baum sechs Tage nach einem Orkan mit über acht Windstärken auf das Nachbarhaus gestürzt. Die Hausrat des geschädigten Nachbarn übernahm den Schaden zwar sofort. Als sich der Besitzer des Baumes an seine Gebäudeversicherung wandte, damit diese den Schaden von knapp 18.000 Euro übernähme, weigerte sich der Versicherer zunächst. Erst als ein Sachverständiger den Sturm als eindeutige Ursache für das Umstürzen des Baumes ermittelte, musste die Gebäudeversicherung zahlen (OLG Hamm, Urteil v. 25.09.2017, Az.: 6 U 191/15). (tk)

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