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Steuern & Recht
6. August 2020
Personenbezogene Daten dürfen nicht per Fax versandt werden

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Personenbezogene Daten dürfen nicht per Fax versandt werden

Sind sicherere Methoden verfügbar?

Grundsätzlich ginge es laut OVG bei der Beurteilung, ob etwaige Sicherungsvorkehrungen ausreichend seien, darum, ob sicherere Methoden zur Informationsübermittlung verfügbar seien. Das war unter den konkreten Umständen zweifellos der Fall. Immerhin lag die Kanzlei des adressierten Anwalts lediglich 150 Meter von der Behörde entfernt und war somit beispielsweise für Boten schnell erreichbar. Auch die Zuhilfenahme von Verschlüsselungstechnik hätte das Gericht als ausreichende Absicherung gelten lassen.

Auswirkungen umstritten

Inwiefern die Entscheidung auch Einfluss auf andere Berufsgruppen hat, wird aktuell sowohl in Fachkreisen als auch von interessierten Laien diskutiert. Das Gericht hatte in seiner Beschlussbegründung festgeschrieben, dass bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten Sicherungsvorkehrungen zu treffen sind. Diese variierten je nach Schutzniveau der Information. Das Gericht schreibt dazu: „Welches Schutzniveau dabei einzuhalten ist, richtet sich nach der Sensibilität und Bedeutung der zu übermittelnden Daten, den potentiellen Gefahren bei der Faxübermittlung, dem Grad der Schutzbedürftigkeit des Betroffenen und dem mit den Sicherungsmaßnahmen verbundenen Aufwand.“

Unter Umständen übertragbar

Wenngleich sich die Entscheidung des Gerichts nur auf die Datenschutzpflichten von Behörden bezieht, legt die Argumentation des Gerichts mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nahe, dass auch andere Institutionen, an ähnliche Vorgaben gebunden sein könnten. Zumindest bei denjenigen Einrichtungen, die mit sensiblen personenbezogenen Daten arbeiten, wie Kanzleien, Arztpraxen und auch Vermittlerbüros, liegt dieser Schluss immerhin nahe. (tku)

OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.07.2020, Az.: 11 LA 104/19

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