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12. Oktober 2026
Pflegekasse: Wann Erben (kein) Geld für Ersatzpflege fordern können
Pflegekasse: Wann Erben (kein) Geld für Ersatzpflege fordern können

Pflegekasse: Wann Erben (kein) Geld für Ersatzpflege fordern können

Wer Pflegebedürftige zu Hause versorgt, kann bei Ausfall der Pflegeperson Ersatz organisieren und sich die Kosten erstatten lassen. Doch was passiert mit diesem Anspruch aus einer Verhinderungspflege nach dem Tod? Das Hessische Landessozialgericht hat hierzu eine wichtige Grenze für Erben gezogen.

Ein Kostenerstattungsanspruch für Verhinderungspflege kann nach dem Tod eines Pflegebedürftigen grundsätzlich nicht von den Erben geltend gemacht werden. Das hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) entschieden. Eine Ausnahme gilt demnach nur, wenn die Kosten für die Verhinderungspflege bereits zu Lebzeiten tatsächlich bezahlt wurden.

Im konkreten Fall hatte eine Frau ihre pflegebedürftige Mutter zu Hause versorgt. War sie wegen Krankheit oder Urlaub verhindert, übernahm eine andere Person die Pflege. Dafür entstanden zwischen 2020 und 2022 Vergütungen von insgesamt 4.850 Euro. Die Zahlungen wurden jedoch zu keinem Zeitpunkt geleistet.

Nach dem Tod der Mutter im Jahr 2022 beantragte die Tochter als Erbin bei der Pflegekasse die Erstattung der Vergütung. Die Pflegekasse lehnte den Antrag ab. Auch vor dem Sozialgericht blieb die Klage erfolglos.

Das Hessische Landessozialgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Mutter habe grundsätzlich Anspruch auf Verhinderungspflege nach § 39 Abs. 1 SGB XI gehabt. Dabei müssten Pflegebedürftige die Vergütung für die Ersatzpflege zunächst selbst zahlen und könnten anschließend die Erstattung bei der Pflegekasse beantragen.

Die Tochter könne diesen Anspruch jedoch nicht als Erbin geltend machen. Nach § 59 Satz 2 SGB I erlösche der Anspruch grundsätzlich mit dem Tod, wenn er zu diesem Zeitpunkt weder festgestellt noch Gegenstand eines laufenden Verwaltungsverfahrens gewesen sei. Beides war hier nicht der Fall.

Auch die gesetzliche Ausnahme nach § 35 Satz 3 SGB XI greife nicht. Danach können Erben einen Erstattungsanspruch innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tod geltend machen, wenn dem Pflegebedürftigen vor seinem Tod tatsächlich Kosten durch die Zahlung der Vergütung entstanden sind.

Da die Vergütung für die Verhinderungspflege im vorliegenden Fall zu keinem Zeitpunkt gezahlt worden war, lagen diese Voraussetzungen nicht vor. Die Erbin hatte daher keinen Anspruch auf Erstattung durch die Pflegekasse. (bh)

Hessisches LSG, Urteil vom 22.06.2026 – Az. L 6 P 10/25