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8. Oktober 2026
Steuer: Nachzahlungszinsen sollen sich ab 2027 verdoppeln
Steuer: Nachzahlungszinsen sollen sich ab 2027 verdoppeln

Steuer: Nachzahlungszinsen sollen sich ab 2027 verdoppeln

Die Bundesregierung will den Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen ab 2027 von 0,15 auf 0,3% pro Monat anheben. Betroffen sind Steuerpflichtige, die Steuern nachzahlen müssen oder erstattet bekommen. Begründet wird dies mit dem gestiegenen Basiszinssatz.

Auf Steuerpflichtige könnten ab 2027 deutlich höhere Nachzahlungszinsen zukommen. Die Bundesregierung plant, den Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen von derzeit 0,15% auf 0,3% pro Monat anzuheben. Damit würde sich der jährliche Zinssatz von 1,8 auf 3,6% verdoppeln. Das geht aus dem Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 hervor, den die Bundesregierung in den Bundestag eingebracht hat.

Die Bundesregierung verweist zur Begründung auf die Entwicklung des allgemeinen Zinsniveaus. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung war der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 rückwirkend auf 0,15% für jeden Monat beziehungsweise 1,8 Prozent pro Jahr abgesenkt worden.

Die Angemessenheit dieses Zinssatzes muss nach der Abgabenordnung unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB regelmäßig überprüft werden. Nach Darstellung der Bundesregierung ist der Basiszinssatz seit dem 01.01.2022 deutlich gestiegen. Vor diesem Hintergrund soll der Zinssatz für die Vollverzinsung nach § 233a AO ab 2027 auf 0,3% je vollem Monat angehoben werden.

Der neue Zinssatz soll weiterhin sowohl für Steuernachforderungen als auch für Steuererstattungen gelten. Die Bundesregierung bezeichnet ihn deshalb als Mischwert, der beiden Fallgruppen Rechnung trägt. Für die Festlegung des neuen Zinssatzes wurden nach der Gesetzesbegründung unter anderem die in der Bundesbankstatistik veröffentlichten Zinssätze für Konsumentenkredite und Spareinlagen herangezogen. Maßgeblich sind dabei die Durchschnittswerte für den Zeitraum 2024/2025.

Für Verzinsungszeiträume der Vergangenheit soll es bei den jeweils geltenden Zinssätzen bleiben. Die Anhebung betrifft damit Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2027.

Der Gesetzentwurf mit der Drucksachennummer 21/8283 enthält darüber hinaus zahlreiche weitere steuerliche Einzelmaßnahmen. (bh)