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11. März 2026
PKV im Ausland: Bergungskosten für Rettungsschlitten nicht erstattbar
PKV im Ausland: Bergungskosten für Rettungsschlitten nicht erstattbar

PKV im Ausland: Bergungskosten für Rettungsschlitten nicht erstattbar

Eine privater Krankenversicherer darf die Erstattung von Behandlungskosten im europäischen Ausland auf deutsche Gebührenordnungen begrenzen. Das ist weder intransparent noch eine unangemessene Benachteiligung. Zudem gilt die Pistenbergung per Schlitten nicht als Transport im Rettungsfahrzeug.

Das Oberlandesgericht Dresden (OLG) hat in einem Beschluss klargestellt, dass private Krankenversicherer ihre Erstattung für Behandlungen im europäischen Ausland auf deutsche Gebührenordnungen begrenzen dürfen. Eine entsprechende Klausel sei weder intransparent noch benachteilige sie Versicherte unangemessen. Zudem stellte das Gericht klar, dass die Bergung eines verletzten Skifahrers mit einem Schlitten nicht als Transport mit einem „Rettungsfahrzeug“ im Sinne der Versicherungsbedingungen gilt

Bergung nach Skiunfall

Die Klägerin war seit 1998 privat krankenversichert und verlangte von ihrem Versicherer die vollständige Erstattung von Behandlungskosten nach einem Krankheits- bzw. Unfallereignis im europäischen Ausland. Die Versicherung hatte einen Teil der Kosten erstattet, lehnte jedoch weitere Zahlungen ab und forderte ihrerseits einen Teil bereits gezahlter Beträge – rund 6700 Euro – zurück.

Das erstinstanzlich zuständige Landgericht Leipzig wies die Klage überwiegend ab und gab der Widerklage der Versicherung teilweise statt. Dagegen legte die Versicherte Berufung beim OLG Dresden ein. Dieses stellte klar, dass die Versicherte keine Aussicht auf Erfolg habe.

Begrenzung auf deutsche Gebührenordnungen zulässig

Kern des Rechtsstreits war eine Vertragsklausel, nach der im europäischen Ausland entstandene Behandlungskosten nur bis zur Höhe der deutschen amtlichen Gebührenordnungen erstattet werden. Diese Klausel ist kein Einzelfall und insbesondere in älteren PKV-Verträgen enthalten. Das OLG Dresden hält diese Regelung für wirksam. Nach seiner Auffassung ist die Klausel weder überraschend noch intransparent im Sinne von § 307 BGB. Maßgeblich sei, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen bei verständiger Würdigung verstehe.

Zwar könne der Versicherte aus der Klausel nicht exakt erkennen, welche konkreten Kosten im Einzelfall übernommen werden. Das begründe jedoch keine Intransparenz. Das Transparenzgebot verlange nicht, dass Versicherungsbedingungen sämtliche denkbaren Kostenkonstellationen exakt abbilden oder dass Versicherte selbst die spätere Erstattung exakt berechnen können. Zudem sei die Begrenzung sachlich gerechtfertigt. Sie verhindere, dass Versicherer unbegrenzt für möglicherweise deutlich höhere Behandlungskosten im Ausland aufkommen müssen und schütze damit die Versichertengemeinschaft vor unkalkulierbaren Kostensteigerungen.

Pistenbergung: Schlitten kein „Rettungsfahrzeug“

Ein weiterer Streitpunkt betraf die Kosten für die Bergung der Klägerin von einer Skipiste. Diese war mit einem Schlitten bis zu einem Rettungstransportfahrzeug gebracht worden.

Nach den Versicherungsbedingungen werden zwar Kosten für Transporte mit Rettungsfahrzeugen oder Hubschraubern übernommen. Ein Bergungsschlitten falle jedoch nach dem allgemeinen Sprachverständnis nicht darunter, so das Gericht.

Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer verstehe unter einem Rettungsfahrzeug typischerweise ein motorisiertes Fahrzeug, das den Patienten zum Krankenhaus transportiert. Der eingesetzte Schlitten habe lediglich der Bergung auf der Piste gedient und die Klägerin nicht bis zum Krankenhaus gebracht.

Keine Bindung durch vorherige Zahlung

Schließlich bestätigte das Gericht auch die teilweise Rückforderung bereits erstatteter Beträge durch den Versicherer. In der ursprünglichen Auszahlung liege weder ein deklaratorisches noch ein konstitutives Schuldanerkenntnis. (bh)

OLG Dresden, Beschluss vom 27.01.2026 – Az.: 4 U 1229/25