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Steuern & Recht
18. Mai 2021
PKV: Kein uneingeschränkter Anspruch auf Herstellerrabatt

PKV: Kein uneingeschränkter Anspruch auf Herstellerrabatt

Private Krankenversicherer haben keinen Anspruch darauf, 7% Herstellerrabatt auf alle medizinischen Präparate zu erhalten. Der gesetzlich geregelte Preisabschlag darf gemäß eines aktuellen Urteils des BGH nicht zu einer Privilegierung der privat Krankenversicherten führen.

Nach § 1 Arzneimittel-Rabattgesetz (AMRabG) müssen pharmazeutische Unternehmen privaten Krankenversicherern einen Preisabschlag in Höhe von 7% gewähren. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste nun entscheiden, ob diese Vorgabe nur bei verschreibungspflichtigen Heilmitteln greift oder ob auch auf sogenannte Lifestyle-Arzneimittel ein Rabatt gewährt werden muss.

Versicherer will auch für Lifestyle-Medikamente Rabatt

Geklagt hatte eine Firma, die Arzneimittel importiert und vertreibt. Unter den von ihr vertriebenen Produkten finden sich auch sogenannte Lifestyle-Arzneimittel wie potenzstärkende Substanzen, Appetitzügler und Haarwuchsmittel. Ein privater Krankenversicherer, der seinen Versicherten derartige Präparate zur Raucherentwöhnung und zum Abnehmen anbietet, forderte auch für diese Lifestyle-Arzneimittel einen Preisabschlag von 7%. Mit seiner Klage verlangte das Pharmazieunternehmen die gerichtliche Feststellung, dass der Rabatt nur auf verschreibungspflichtige Medikamente anzuwenden ist.

Bezugnahme auf Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenkassen

Der BGH gab dem Arzneimittelimporteur Recht. Zum einen beziehe sich § 1 AMRabG auf § 130a Abs. 1 SGB V. Dies verdeutliche, dass die Abschlagspflicht lediglich auf Arzneimittel Anwendung findet, die auch von den gesetzlichen Krankenkassen getragen werden.

Einschränkung der Berufsfreiheit nur in engen Grenzen

Des Weiteren dürfe der Gesetzgeber die Berufsfreiheit der Arzneimittelproduzenten nur insofern einschränken, wie es für die Gesundheit der Bevölkerung notwendig sei. Darüber hinausgehende Einschränkungen sind nach Ansicht des BGH unzulässig.

Keine Privilegierung der privat Krankenversicherten

Laut § 130a SGB V seien private Krankenversicherer im Hinblick auf verschreibungspflichtige Medizin den gesetzlichen Kassen zwar gleichzustellen. Das dürfe jedoch nicht zu einer Privilegierung der Privatversicherten gegenüber gesetzlich Krankenversicherten führen, so die Bundesrichter. (tku)

BGH, Urteil vom 25.03.2021 – I ZR 247/19

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