Wenn die Beiträge in der privaten Krankenversicherung (PKV) im Alter steigen, wächst bei manchen Versicherten der Wunsch nach einer Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV). Doch spätestens ab dem 55. Lebensjahr ist ein Wechsel deutlich eingeschränkt. Einige Versicherte suchten daher bislang Umwege, etwa über einen kurzfristigen Auslandsaufenthalt oder eine sogenannte Teilrente. Während die Rechtsprechung diesen Gestaltungen bereits Grenzen gesetzt hat, hat nun auch der Gesetzgeber nachgezogen.
Versicherungsfreiheit ab 55 Jahren bleibt im Grundsatz bestehen
Maßgeblich sind in diesem Zusammenhang die Regelungen des § 6 Absatz 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Diese wurden im Zuge des „Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“ mit Wirkung zum 01.01.2026 angepasst und um Absatz 3b ergänzt. Am Grundsatz selbst ändert sich jedoch nichts: Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, werden nicht automatisch Mitglied der GKV, wenn sie in den fünf Jahren zuvor nicht gesetzlich krankenversichert waren und weitere Voraussetzungen erfüllen. In diesen Fällen bleibt die Versicherungsfreiheit bestehen, sodass eine Rückkehr in die GKV trotz grundsätzlich eintretender Versicherungspflicht ausgeschlossen ist.
Kein Umweg mehr über Auslandsaufenthalte
§ 6 Absatz 3b SGB V stellt zudem klar, dass auch Konstellationen erfasst werden, in denen eine Absicherung im Krankheitsfall auf Grundlage zwischenstaatlicher oder supranationaler Regelungen bestand und diese einer gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar ist. Unter bestimmten Voraussetzungen können solche Zeiträume ebenfalls dazu führen, dass die Versicherungsfreiheit fortbesteht. Damit reagiert der Gesetzgeber auf Gestaltungsmöglichkeiten, bei denen Versicherte über Zwischenstationen außerhalb der deutschen GKV versucht haben, die Voraussetzungen für eine Rückkehr zu erfüllen.
Teilrente, Familienversicherung: GKV-Rückkehr nur mit Vorversicherungszeiten
Zudem wurde durch die Anpassungen deutlicher herausgestellt, dass Unterbrechungen oder Veränderungen der bisherigen Erwerbs- oder Versicherungsbiografie nach Vollendung des 55. Lebensjahres nicht ohne Weiteres zu einem Wechsel in die GKV führen. Maßgeblich ist vielmehr, ob und in welchem Umfang zuvor eine ausreichende Bindung an die gesetzliche Krankenversicherung bestanden hat. Fehlt diese, bleibt es bei der Versicherungsfreiheit.
Schließung von Schlupflöchern
Gerne wird in diesem Zusammenhang davon gesprochen, dass sogenannte Schlupflöcher für einen Wechsel von der PKV in die GKV geschlossen werden. Der Gesetzgeber will damit einen „Gestaltungsmissbrauch“ beim Wechsel zwischen PKV und GKV verhindern und sicherstellen, dass das System der GKV nicht durch gezielte Rückwechsel im Alter belastet wird, wenn die Krankheitskosten und das Krankheitsrisiko typischerweise steigen, während in jüngeren Jahren bewusst eine günstigere private Absicherung gewählt wurde. (bh)
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