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Steuern & Recht
17. Juli 2014
Policenmodell verstößt nicht gegen Europarecht

Policenmodell verstößt nicht gegen Europarecht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich gestern mit dem sogenannten Policenmodell (§ 5a VVG a.F) befasst. Die Entscheidung wurde mit Spannung erwartet, denn sollte das Modell für europarechtswidrig erklärt werden, könnten Versicherungsnehmer ihre Verträge auch noch nach Jahren widerrufen und damit rückabwickeln. Betroffen wären Versicherungskunden, die zwischen Mitte 1994 und Ende 2007 eine Lebensversicherung abgeschlossen haben.

Der BGH hat die Revision des Versicherungsnehmers auf Zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge abgewiesen. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Lebensversicherungsvertrag verstoße nicht gegen Europarecht. Eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs sei nicht einzuholen. Weiter betont der BGH, dass Versicherungsnehmern keine Bereicherungsansprüche zustehen, wenn der Versicherungsvertrag jahrelang durchgeführt wird. Dies verstoße gegen Treu und Glauben.

Im konkreten Fall begehrte der klagende Versicherungsnehmer die Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach einem Widerspruch gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Der Versicherungsvertrag wurde nach dem in dieser Vorschrift geregelten so genannten Policenmodell geschlossen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil der Kläger den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrages nicht fristgerecht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erklärt habe. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt der Kläger mit Übersendung des Versicherungsscheins die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation und wurde ausreichend über sein Widerspruchsrecht belehrt. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter. Er meint, der Vertrag sei nicht wirksam zustande gekommen. Die Regelung des Policenmodell in § 5a VVG a.F. verstoße gegen Vorgaben der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung.

Europäische Richtlinien enthalten keine Vorgaben zum Zustandekommen des Versicherungsvertrages

Dies hat der BGH jedoch anders gesehen. Der Kläger könne nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung der Prämien und Nutzungsersatz verlangen. Er habe die Prämien mit Rechtsgrund an die Beklagte geleistet. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Lebensversicherungsvertrag sei nicht wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. unwirksam. Dabei war der BGH – anders als es in Bezug auf die Vorschrift des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. der Fall war (u.a. Beschluss vom 28.03.2012, Az.: IV ZR 76/11) – nicht gehalten, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen. Die Begründung: Der BGH sieht ebenso wie die einhellige Instanzrechtsprechung und ein Großteil des Schrifttums keinen Anhaltspunkt dafür, dass die einschlägigen Bestimmungen der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung dem Policenmodell entgegenstehen könnten. Die Widerspruchslösung des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. ist vor allem deshalb nicht zu beanstanden, weil die genannten Richtlinien keine Vorgaben zum Zustandekommen des Versicherungsvertrages enthalten, sondern dies dem nationalen Recht überlassen. Vor diesem Hintergrund entspricht § 5a VVG a.F. den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der in den Richtlinien geregelten Informationspflichten in der Ausprägung, die sie durch die Auslegung des EuGH gefunden haben. Eine vertragliche Bindung des Versicherungsnehmers konnte nach nationalem Recht erst nach der von den Richtlinien geforderten Verbraucherinformation eintreten. Auf diese Weise war eine nach der Rechtsprechung des EuGH erforderliche Belehrung des Versicherungsnehmers vor dem (wirksamen) Zustandekommen und damit „vor Abschluss des Vertrages“ sichergestellt.

Keine Bereicherungsansprüche wenn Versicherungsvertrag jahrelang durchgeführt wird

Die von der Revision begehrte Vorlage an den EuGH sei auch bereits deshalb ausgeschieden, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen unvereinbar ist, nicht entscheidungserheblich ankam, so der BGH. Offenbleiben konnte daher auch, ob in diesem Fall alle nach dem Policenmodell geschlossenen Lebens- und Rentenversicherungsverträge ohne weiteres – selbst ohne Widerspruch – von Anfang an unwirksam wären – wie der Kläger meint – und ob sich darauf auch Versicherer – sogar nach Auszahlung des Rückkaufswertes oder der Versicherungsleistung – berufen könnten. Die Entscheidung dieses Rechtsstreits hing nicht von der unionsrechtlichen Frage ab, weil es dem Kläger auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt ist, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Der Kläger verhielt sich treuwidrig, indem er nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang durchführte und erst dann von der Beklagten, die auf den Bestand des Vertrages vertrauen durfte, unter Berufung auf die Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte.

BGH, Urteil vom 16.07.2014,Az.: IV ZR 73/13, Pressemitteilung vom 16.07.2014