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18. März 2026
Haftungsfallen für Makler bei Insolvenz eines Kunden

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Haftungsfallen für Makler bei Insolvenz eines Kunden

Haftungsfallen für Makler bei Insolvenz eines Kunden

Steigende Insolvenzzahlen erhöhen auch für Versicherungsmakler das Risiko. Denn mit der Insolvenz eines Unternehmens, aber auch einer Privatpersonen ändern sich Zuständigkeiten, Verträge und Vergütung grundlegend. Worauf Makler achten müssen und wo konkrete Haftungsfallen lauern.

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes registrierten die deutschen Amtsgerichte im Jahr 2025 insgesamt 24.064 beantragte Unternehmensinsolvenzen. Hinzu kamen mehr als 77.000 Privatinsolvenzen. Beide Zahlen bedeuten einen deutlichen Anstieg gegenüber den Vorjahren, die bereits eine steigende Entwicklung gezeigt hatten. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus wahrscheinlich, dass auch Versicherungsmakler Kunden betreuen, die bereits einmal in ein Insolvenzverfahren geraten sind oder künftig damit konfrontiert werden. Die Kanzlei Michaelis griff dieses Thema deshalb auch auf ihrer jüngsten Fachtagung auf. 

Die Gefahr für Versicherungsmakler, in einem Insolvenzfall eines Kunden in eine Haftungsfalle zu geraten, sei groß, berichtete Rechtsanwalt Stephan Michaelis. Was sollte ein Versicherungsmakler also wissen, wenn ein Unternehmen oder eine Privatperson aufgrund von Zahlungsunfähigkeit, drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung in die Insolvenz gerät, ein Insolvenzantrag gestellt wird und schließlich ein Insolvenzverfahren eröffnet wird?

Was ist Maklervertrag und Maklervollmacht?

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden endet grundsätzlich der Maklervertrag – ebenso die Maklervollmacht. Die rechtlichen Grundlagen dafür finden sich in den §§ 115, 116 und 117 der Insolvenzordnung (InsO). Rechtsanwalt Michaelis erläutert die Konsequenzen: Sollte der Versicherungsmakler nach der Eröffnung des Verfahrens noch ein Geschäft für den Kunden abschließen, gilt dies rechtlich als eigenes Geschäft. In diesem Fall würde der Makler selbst zum Prämienschuldner, da er sozusagen als Vertreter ohne Vollmacht handelt. Dem liegt zugrunde, dass im Falle einer Unternehmensinsolvenz der Insolvenzverwalter an die Stelle des Geschäftsführers tritt und kein neues Maklermandat mit dem Insolvenzverwalter besteht.

Und was ist mit der Courtage oder der Honorarvereinbarung?

Naheliegend ist in diesem Zusammenhang die Frage nach der Courtage. Diese kann dem Versicherungsmakler nicht entzogen werden- Sie „klebt fest wie Kleister an der Prämie“, so Michaelis. Der Anspruch auf Courtage bleibt bestehen, solange der Versicherungsvertrag fortläuft.

Anders verhält es sich bei einer Honorarvereinbarung. Gerade bei größeren Gewerbe- oder Industriekunden ist ein Honorarvertrag keine Seltenheit. Hier hat der Versicherungsmakler das Nachsehen: Der Insolvenzverwalter erhält ein Wahlrecht. So kann er anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung des Vertrags vonseiten des Maklers erwarten (§103 InsO). In der Regel, so die Einschätzung von Michaelis, wird der Insolvenzverwalter die Zahlungen einstellen, sodass offene Honoraransprüche des Maklers gegen den Kunden Teil der Insolvenzmasse werden, sofern der Makler seine Forderungen beim Insolvenzverwalter anmeldet. Mit einer vollen Auszahlung ist in dem Fall nicht zu erwarten, sie wird wohl nur anteilig ausfallen – entsprechend der festgelegten Insolvenzquote.