Bereits auf ihrem Vermittler-Kongress Anfang 2025 berichtete die Kanzlei Jöhnke & Reichow darüber, dass es bei Long-COVID-Erkrankungen immer wieder zu Fällen kommt, in denen Versicherer die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente verweigern. Auch andere Anwaltskanzleien machen ähnliche Beobachtungen. Aktuell weist Jöhnke & Reichow auf anwalt.de erneut auf die Schwierigkeiten hin, die bei der Anerkennung von Long- und Post-COVID im Rahmen der Berufsunfähigkeitsversicherung bestehen.
Über 200 Symptome für Long-COVID dokumentiert
Long-COVID und Post-COVID bezeichnen gesundheitliche Beschwerden, die nach einer überstandenen COVID-19-Erkrankung länger anhalten. Long-COVID liegt vor, wenn Symptome wie Erschöpfung, Atemnot oder Konzentrationsstörungen mehr als vier Wochen nach der Infektion bestehen oder neue Beschwerden auftreten, die sich nicht anders erklären lassen. Hält dieser Zustand über zwölf Wochen an, sprechen Mediziner vom Post-COVID-Syndrom, das meist chronischer und langwieriger verläuft.
Häufige Beschwerden sind unter anderem chronische Erschöpfung, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Kopfschmerzen, Sprachprobleme, Muskelschmerzen, anhaltender Husten, Kurzatmigkeit sowie Störungen des Geschmacks- und Geruchssinns. Auch psychische Belastungen und depressive Verstimmungen treten häufig auf. Manchmal sind die Beschwerden so stark, dass die Betroffenen nicht mehr zur Arbeit gehen können.
Was heißt dies für die Berufsunfähigkeitsversicherung?
Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hat, möchte in einem derartigen Krankheitsfall darauf zurückgreifen. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die berufliche Leistungsfähigkeit zu mindestens 50% eingeschränkt ist. Gerade bei Long- oder Post-COVID ist dieser Nachweis jedoch schwierig. Pauschale Aussagen zur Berufsunfähigkeit seien hier nicht möglich, betont die Kanzlei Jöhnke & Reichow – jeder Fall müsse individuell geprüft werden. Orientierung bieten dabei nachstehende Leitlinien:
Damit eine Berufsunfähigkeitsversicherung im Falle von Long- oder Post-COVID leistet, müssen die gesundheitlichen Einschränkungen nachweislich dauerhaft und erheblich sein. Solange Betroffene ihre berufliche Tätigkeit – gegebenenfalls mit Anpassungen wie reduzierter Arbeitszeit – noch ausüben können, besteht das Risiko, dass die Versicherung die Leistung verweigert. Besonders Berufe, die ein hohes Maß an Konzentration über längere Zeit erfordern, sind bei Long- oder Post-COVID häufiger von einer tatsächlichen Berufsunfähigkeit betroffen. In weniger belastenden Tätigkeiten hingegen kann eine Weiterbeschäftigung oft möglich sein. Komplex wird die Situation zusätzlich dadurch, dass sich die tatsächlichen Auswirkungen von Long-COVID häufig erst im Laufe der Zeit zeigen – etwa nachdem bereits ein Berufswechsel oder eine interne Umpositionierung stattgefunden hat.
Für die Anerkennung einer Berufsunfähigkeit ist eine umfassende medizinische Dokumentation unerlässlich, so die auf Versicherungsrecht spezialisierte Kanzlei weiter. Dazu zählen ärztliche Gutachten, Befunde sowie Berichte behandelnder Ärzte oder Psychologen. Je nach Symptombild werden auch Fachärzte, etwa für Neurologie, Lungenheilkunde oder Psychiatrie, hinzugezogen, um die Langzeitfolgen zu bestätigen.
Entscheidend sei zudem der korrekt ausgefüllte Leistungsantrag. Dabei muss der bisherige Beruf detailliert beschrieben und genau dargelegt werden, wie sich die Erkrankung konkret auf die berufliche Tätigkeit auswirkt – idealerweise in Form eines strukturierten Tätigkeitsprofils oder Stundenplans. Da hier formale und inhaltliche Fehler schwerwiegende Folgen haben können, empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche Unterstützung, betont die Kanzlei abschließend. (bh)
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