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23. Mai 2025
Post vom Transparenzregister: Was das für Makler bedeutet
Post vom Transparenzregister: Was das für Versicherungsmakler bedeutet

Post vom Transparenzregister: Was das für Makler bedeutet

Versicherungsmakler mit Pflicht zum Eintrag ins Transparenzregister erreichen vermehrt sogenannte Unstimmigkeitsmeldungen, darauf weist die Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte hin. Meist liegen dahinter Meldungen von Versicherern. Was dahinter steckt und was Makler tun können.

Nach dem Geldwäschegesetz (GwG) müssen alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften ihre wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister eintragen (§ 20 GwG). Die Angaben müssen richtig, vollständig und aktuell sein. Änderungen, zum Beispiel den Geschäftsführer einer GmbH betreffend, müssen innerhalb eines Monats nachgetragen werden.

Tauchen Unstimmigkeiten bei Namen, Wohnort, Funktion oder ähnlichem von Geschäftspartnern auf oder fehlt ein Unternehmen völlig, müssen alle Verpflichteten nach dem GwG – dazu zählen Finanz- und Kreditinstitute – dies melden. Geht eine Unstimmigkeitsmeldung beim Bundesanzeiger Verlag, der das Transparenzregister führt, ein, wendet sich dieser an das betroffene Unternehmen.

Unstimmigkeitsmeldungen zu Versicherungsmaklern

In dem Zusammenhang stellt Rechtsanwalt Oliver Timmermann, Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, fest, dass immer mehr Versicherungsmaklerunternehmen Post vom Bundesanzeiger erhalten. Das liege darin, so Timmermann, dass Versicherer Abweichungen bei der im Register gelisteten Versicherungsmaklern melden. Dazu sind die Versicherer verpflichtet, zudem unterliegen sie in der Regel strengen, hausinternen Compliance-Vorgaben.

Geht eine Unstimmigkeitsmeldung bei einem Maklerunternehmen ein, sollte dieses schnell handeln und seinen Eintrag berichtigen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass ein Bußgeld fällig wird. Dieses kann sich je nach Situation, Verhalten und Verstoß des Unternehmens schnell multiplizieren. Was aber auf jeden Fall wehtut, ist, dass schon bei Bußgeldern ab 200 Euro ein Eintrag ins Gewerbezentralregister und eine Bekanntmachung von bestandskräftigen Maßnahmen und von unanfechtbaren Bußgeldentscheidungen drohen. Sich zur Rechtfertigung darauf zu berufen, man habe „von alldem nichts gewusst“, wird nicht greifen, so Timmermann und verweist auf einen Beschluss des OLG Köln vom 03.07.2020 (Az: 1 RBs 171/20).

Empfehlung: Eigenes Compliance-System aufbauen

Versicherungsmakler sollten der Pflicht zum Eintrag ins Transparenzregister folglich nachkommen. Timmermann fordert Maklerunternehmen zudem auf, sich selbst ein Compliance-Management-System (CMS) aufzuerlegen. Das Beispiel mit der Unstimmigkeitsmeldung zeige, dass sich die Versicherungswirtschaft auf unternehmensbezogene Standards verständigt hat, die die Versicherer (vgl. §§ 29 VAG) rigoros umsetzen. Dem könnten Makler nur ihrerseits mit Kontroll- und Compliance-Standards begegnen, so der Rechtsanwalt. Mehr dazu auf der Website der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte. (bh)