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10. September 2019
Praktische Lösungen für die BRSG-Umsetzung

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Praktische Lösungen für die BRSG-Umsetzung

Verbesserungen durch Zuschussregelung

Durch das BRSG ist der Arbeitgeber verpflichtet, mögliche Sozialversicherungsersparnisse in Höhe von bis zu 15% des umgewandelten Entgelts an den Arbeitnehmer weiterzugeben. Der maximale Gesamtbetrag liegt bei 4% der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze West. Bei neuen Entgeltumwandlungen gilt dies bereits mit Vertragsbeginn 01.01.2019.

Um dies zu dokumentieren, bietet der VOLKSWOHL BUND im Entgeltumwandlungsformular und der Muster-Versorgungsordnung einen entsprechenden Passus. Mithilfe des bAV-Nettorechners können Vermittler die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen auf einen Blick erkennen. Die neue Zuschussregelung ist ebenfalls integriert und kann bei der mischfinanzierten Form mitberechnet werden. Des Weiteren bietet der VOLKSWOHL BUND folgende Vertragsänderungen an:

  • Bei bestehenden arbeitnehmerfinanzierten Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 EStG mit Beginn ab 2005 gilt: Bis Ende 2019 können diese Verträge im alten Tarif zu alten Rechnungsgrundlagen um einen Arbeitgeberzuschuss von bis zu 15% des derzeitigen Beitrages erhöht werden.
  • Bei mischfinanzierten Verträgen ist eine Erhöhung um den Differenzbetrag möglich. Beispiel: Sollte bereits ein freiwilliger Arbeitgeberzuschuss von 5% vorliegen, kann der Vertrag um weitere 10% des Arbeitnehmeranteils erhöht werden. Diese beiden Änderungen können wie gewohnt per Willenserklärung des Arbeitgebers oder per Maklervollmacht beantragt werden.

Im Rahmen einer eingeschlossenen BU-Beitragsbefreiung ist eine Erhöhung aufgrund des Arbeitgeberzuschusses ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich.

Erhöhter Dotierungsrahmen

Bestehende Verträge, in der Regel ab Juli 2014, verfügen entweder per Klausel oder per Bedingung über eine Erhöhungsoption. Danach können die Beiträge bis zu 8% der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze West zu alten Rechnungsgrundlagen erhöht werden. Diese Regelungen gelten auch für eine eingeschlossene BU-Beitragsbefreiung.

Bei den Direktversicherungsverträgen ab 2005 sind je nach Einzelfall jährliche außerplanmäßige spontane Beitragserhöhungen von bis zu 10%, maximal bis zu einem Gesamtbeitrag von 8% der Beitragsbemessungsgrenze, ohne Änderungen von Tarif und Rechnungsgrundlagen ebenfalls möglich.

Diese Flexibilität macht sich auch in den verschiedenen Dynamikarten bemerkbar. Vermittler haben beim VOLKSWOHL BUND die Möglichkeit der planmäßigen Anpassung gemäß dem Erhöhungssatz der Beitragsbemessungsgrenze bis 4 bzw. 8%. Alternativ kann ein konstanter Prozentsatz zwischen 3 und 10% gewählt werden, wobei auch hier die Anpassung bei 4 bzw. 8% der Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt werden kann.

Eine automatische Anpassung bei Bestandsverträgen wurde bereits bei Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 EStG mit der alten Dynamikregelung durchgeführt, bei der bisher diese Anpassung bei 4% der Beitragsbemessungsgrenze plus 1.800 Euro begrenzt wurde. Hier liegt die Deckelung bei maximal 8%, wobei dem Kunden ein Widerrufsrecht eingeräumt wurde. Dabei wurden nicht die neuen Höchstbeiträge angepasst, sondern die Deckelung wurde nur höher angesetzt.

 
Ein Artikel von
Klaus Heppelmann