Zurich nimmt Änderungen an BU vor
Die Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG hat zur Jahresmitte den Leistungsumfang ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) weiterentwickelt. Beispielsweise wurden die Versicherungsbedingungen um eine Absicherung bei schweren Krankheiten erweitert. Künftig erhalten Versicherte eine befristete Rente für 18 Monate, wenn klar definierte Krankheitsbilder und Schweregrade eintreten – darunter Krebs, Herzinfarkt und Schlaganfall. Dabei ist es unerheblich, ob bereits eine Berufsunfähigkeit vorliegt.
Für Selbstständige und Freiberufler gelten künftig erweiterte Regelungen zur Umorganisation. Bislang wurde bei schon bestimmten Kammerberufen auf eine Prüfung zur Umorganisation verzichtet, nun sind Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker hinzugekommen. Gleichzeitig werden Anforderungen vereinfacht; so werden künftig etwa auf formale Voraussetzungen wie einen akademischen Abschluss verzichtet.
Mehr Flexibilität und vereinfachte Anerkennung
In der Vertragsgestaltung und im Leistungsfall sind die Bedingungen praxisnäher ausgestaltet worden. Steigt die gesetzliche Regelaltersgrenze in der deutschen Rentenversicherung, kann die Versicherungsdauer um diesen Zeitraum verlängert werden. Diese Regelung gilt künftig auch für Mitglieder von Versorgungswerken und für Beamte.
Zudem können Untersuchungen im Leistungsfall künftig auch im Ausland erfolgen, sofern sie nach den in Deutschland üblichen medizinischen Standards durchgeführt werden. Des Weiteren wird das vereinfachte Anerkenntnis einer Berufsunfähigkeit bei Vorliegen einer unbefristeten, vollen Erwerbsminderungsrente der deutschen Rentenversicherung nun auch für Mitglieder von berufsständischen Versorgungswerken bei Vorliegen einer vollständigen Berufsunfähigkeit im Versorgungswerk angewandt.
Anpassungen bei Zahlungsschwierigkeiten
Bei Zahlungsschwierigkeiten können Versicherte ab sofort eine Stundung bereits nach einem Jahr statt nach bisher zwei Jahren Beitragszahlung in Anspruch nehmen. Auf Stundungszinsen wird verzichtet. Die maximale Dauer der Beitragsstundung wird von bisher 24 Monaten auf bis zu 36 Monaten in Zeiten der Elternzeit ausgeweitet. Es gibt auch neue Voraussetzungen für eine Stundung: Es muss eine Restbeitragszahlungsdauer von 24 bzw. 36 Monaten vorhanden sein. Weitere Stundungen sind nur zulässig, wenn alle zuvor gestundeten Beiträge vollständig nachgezahlt wurden. Wurden Leistungen zur finanziellen Entlastung herabgesetzt, ist eine erneute Stundung frühestens 36 Monate nach der letzten Stundung möglich. (js)
Weitere Meldungen zu neuen Versicherungslösungen und Anpassungen bei bestehenden Produkten finden Sie in unserem Bereich „Assekuranz“.
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