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15. August 2023
Psychische Erkrankung eines Ex-Polizeibeamten kein Dienstunfall
Focus on stressed grey haired man covering his face while suffering from post traumatic syndrome after coming back home after war

Psychische Erkrankung eines Ex-Polizeibeamten kein Dienstunfall

Ein Polizeibeamter hatte während seiner Dienstzeit psychisch belastendes Material zu sichten, was schließlich zu einer Stress-Erkrankung führte. Handelt sich dabei um einen Dienstunfall oder nicht? Darüber hatte das Verwaltungsgericht Braunschweig kürzlich zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht Braunschweig hatte kürzlich über einen Fall zu entscheiden, ob es sich bei der psychischen Erkrankung eines Polizeibeamten aufgrund seiner Tätigkeit um einen Dienstunfall handelt oder nicht.

Wie das Gericht in einer Pressemitteilung erläutert, ist der 46-jährige Kläger, ehemaliger Polizeikommissar, seit Ende des Jahres 2021 aufgrund von Dienstunfähigkeit im Ruhestand. Im Jahr 2017 war er nach einer längeren Krankheitszeit während der Wiedereingliederungsphase im Zentralen Kriminaldienst einer Polizeiinspektion mehrere Monate zur Sichtung kinderpornografischen Bild- und Videomaterials eingesetzt. In einem psychiatrischen Gutachten wurde dem Kläger in der Folge eine durch diese Tätigkeit ausgelöste spezifisch stressassoziierte Störung attestiert. Die beklagte Polizeidirektion Braunschweig bestritt im Prozess nicht, dass diese Erkrankung durch die Sichtung der Bilder und Videos von Kindesmisshandlungen im Dienst ausgelöst wurde. Die Anerkennung der psychisch belastenden Tätigkeit als Dienstunfall wurde aber abgelehnt. Dagegen wendete sich der Kläger in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des ehemaligen Polizeibeamten auf Anerkennung eines Dienstunfalls jedoch abgewiesen.

Kein plötzliches Ereignis

Die Richter berufen sich darauf, dass nach dem Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz ein Dienstunfall als ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, zeitlich und örtlich bestimmbares Ereignis definiert wird, das einen Körperschaden verursacht. Nach der ständigen Rechtsprechung fielen schädliche Dauereinwirkungen über mehrere Monate nicht unter das Merkmal eines plötzlichen Ereignisses, so die Kammer. In den vergangenen fünf Jahren des Verfahrens habe weder vom Kläger selbst, noch von den behandelnden Therapeuten und insbesondere nicht durch den psychiatrischen Fachgutachter eine konkrete einzelne Sichtung oder ein Diensttag als allein krankheitsauslösend und damit als ein plötzliches Ereignis identifiziert werden können.

Berufung möglich

Die Erkrankung des Klägers, so die Kammer, sei nach der geltenden Rechtslage auch nicht als Berufskrankheit einem Dienstunfall gleichgestellt. Gegen das Urteil hat der Kläger jedoch noch das Rechtsmittel eines Berufungszulassungsantrags vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht. (bh)

VG Braunschweig, Urteil vom 10.08.2023 – Az. 7 A 140/22

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