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2. Juli 2020
Rückprovisionsrisiko durch die Corona-Krise

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Rückprovisionsrisiko durch die Corona-Krise

Risiken nach Versicherungsart

Im Lebensversicherungsgeschäft soll die Nichtausführung eines Vertrages vom Versicherer allgemein schon dann nicht zu vertreten sein, wenn er sich in ausreichender Weise um Rettung stornogefährdeter Verträge bemüht oder er dem Vertreter dazu Gelegenheit gegeben hat. Zwar soll die Nachbearbeitungsobliegenheit entfallen, wenn die Nachbe­arbeitung von vornherein aussichtslos ist. Davon kann in der Regel aber nicht ausgegangen werden. Für den bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch des Versicherers im Falle notleidender Lebensversicherungen aus §§ 87a Abs. 3, 92 Abs. 2 HGB, § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB trägt der Versicherer die Dar­legungs- und Beweislast. In der Schadenversicherung gelten strengere Anforderungen, nicht aber in der Krankenversicherung, obwohl dem Kunden dort ebenfalls nicht das Recht eingeräumt ist, den Vertrag prämien- oder beitragsfrei zu stellen, was letztlich die Reduzierung der Obliegenheit des Unternehmers auf die Nachbearbeitung in der Lebensversicherung begründet.

In der Schadenversicherung ist die Provision erst zurückzuzahlen, wenn feststeht, dass der Kunde nicht leistet. Dadurch, dass die Norm des § 87a Abs. 2 zweiter Halbsatz HGB, das Feststehen der Nichtleistung des Dritten zur Voraussetzung für den Rückprovisionsanspruch macht, weist sie dem Vertreter im Sachgeschäft das Risiko des Zahlungsausfalls des Kunden zu. Allerdings stellt die Rechtsprechung erhebliche Anforderungen an das Feststehen der Nichtleistung des Dritten. Die bloße Tatsache der Nichtleistung des Dritten genügt nicht für die Annahme, es stehe fest, dass der Dritte nicht leistet. Erforderlich ist, dass zusätzliche Umstände vorliegen wie zum Beispiel eine feststehende dauerhafte Zahlungsunfähigkeit des Kunden. Dabei obliegt es dem die Provision zurück­verlangenden Versicherer, nach allgemeinen Regeln, darzu­legen und zu beweisen, dass die Nichtleistung feststeht, wenn er vom Vertreter auf der Grundlage der Vorschrift des § 87a Abs. 2 zweiter Halbsatz HGB die Rückzahlung der unverdienten Provision verlangt. Von einer feststehenden Nichtleistung des Kunden im Sinne des § 87a Abs. 2 HGB ist erst dann auszugehen, wenn eine Klage gegen ihn unzumutbar oder erfolglos geblieben ist oder eine Titulierung und/oder Zwangsvollstreckung wegen Zahlungsunfähigkeit/Insolvenz des Kunden auf absehbare Zeit aussichtslos ist.

Die Situation der Makler

Wenn also Vertreter nicht vor der Provisions­rückforderung geschützt werden, gilt dies erst recht für Makler, die gegen eine vom Versicherer gezahlte Courtage Versicherungen vermitteln. Denn der allgemeine, auch für Versicherungsmakler geltende Grundsatz, nach der die Provision das Schicksal der Prämie teilt, greift auch, wenn Verträge notleidend werden, weil Kunden infolge der Corona-Pandemie nicht mehr die Prämien bedienen können, die zum Vollerwerb des Provisionsanspruchs erforderlich sind. Die Frage, ob sich Makler auf den zum Schutz der Vertreter geltenden Grundsatz des Provisionserhalts berufen können, weil sie schlechtergestellt werden, als sie nach dem für die Courtage des Maklers geltenden gesetzlichen Leitbild stünden, stellt sich bei diesen Gegebenheiten meist nicht. Dies gilt auch, wenn ein Maklerpool zwischengeschaltet ist. Makler, die gegen Honorar vermitteln, stehen zwar im Ausgangspunkt besser, weil sie den Honoraranspruch nach § 652 BGB im Falle der Nichtausführung nicht verlieren und dies auch in der Honorarvereinbarung mit dem Kunden verabreden können. Haben Sie mit ihm jedoch eine Ratenzahlung vereinbart, stehen sie vor dem gleichen Dilemma wie Parteien eines Versicherungsagenturvertrages, denn wenn die Prämienklage aussichtslos ist, dann ist es auch die Honorarklage.

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 07/2020 und in unserem ePaper.

Bild: © alesmunt; © Eva Kali – stock.adobe.com

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Ein Artikel von
Jürgen Evers