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Steuern & Recht
11. Oktober 2016
Rechtliche Herausforderungen des digitalisierten Maklerbetriebs

Rechtliche Herausforderungen des digitalisierten Maklerbetriebs

Makler können ihre Beratungs- und Vermittlungstätigkeit mit digitaler Unterstützung optimieren. Doch birgt vor allem der Umgang mit sensiblen Daten für Makler die Gefahr, teure Fehler zu begehen. Sie sollten deshalb die rechtlichen Rahmenbedingungen kennen, die zu beachten sind.

Soweit Makler personengebundene Kundendaten erheben, speichern oder übertragen, sind sie für die Einhaltung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verantwortlich. Hierbei gilt: Die Datenverwendung ist erlaubt, wenn sie erforderlich ist, um einen Maklervertrag zu begründen, durchzuführen oder zu beenden. Soll die Datennutzung darüber hinaus erfolgen, braucht der Makler die (vorherige) Einwilligung des Kunden. Um beispielsweise telefonisch Auskünfte an den Kunden zu erteilen, sollten Makler mit jedem Kunden ein Passwort vereinbaren, das am Telefon abgefragt wird. So wird sichergestellt, dass Daten nicht an unbefugte Dritte übermittelt werden. Nutzt ein Makler für die Übermittlung von Kundendaten hingegen soziale Medien (zum Beispiel Facebook), so hat er neben den Normen des BDSG auch die Normen des Telemediengesetzes (TMG) zu beachten.

Wirksame Einwilligung

Holt ein Makler Einwilligungserklärungen ein, sollte er den Maklervertrag nicht mit der Einwilligungserklärung zum Datenschutz verbinden. Die Verbindung ist nicht ratsam, da die Einwilligung, wenn sie im Text nicht besonders hervorgehoben ist, nicht Vertragsbestandteil wird und somit als überraschende Klausel unverbindlich ist. Empfehlenswert ist es, die Einwilligungserklärung auf die Rückseite eines Merkblattes zur Datenverwendung zu setzen. Diese Vorgehensweise hat den Vorteil, dass der Makler nachweisen kann, den Kunden über den Zweck der Datenverarbeitung und die Folgen der Verweigerung der Einwilligung aufgeklärt zu haben. Kundendaten sollten nie ohne Einwilligungserklärung an Dritte übermittelt werden, da das Risiko der Strafbarkeit wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen besteht, soweit Bestandsdaten von Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherungsverträgen betroffen sind.

InsurTechs: rechtliche Rahmenbedingungen

Makler haben mit den sogenannten InsurTechs die Möglichkeit, Applikationen in ihre Geschäftsmodelle einzubinden. Kundendaten können dabei zum Beispiel mittels Makler-App oder elektronischem Versicherungsordner verwaltet werden. Sofern Makler dabei Werke Dritter nutzen, können Urheberrechte berührt sein. Daher sollten Makler vor der Nutzung beim Urheber in Erfahrung bringen, ob sie das Werk tatsächlich auch nutzen dürfen. Bei der Namensgebung (zum Beispiel einer App) ist weiterhin das Markengesetz zu beachten. Auch finden die Vorschriften des TMG Anwendung. Um Sanktionen aufgrund des TMG zu vermeiden, ist es insbesondere nötig, die Kundendaten rechtmäßig zu erheben. Makler sollten darauf achten, die im BDSG normierten Grundsätze einer rechtmäßigen Datenerhebung anzuwenden, um sicherzustellen, dass sie bei der Handhabung personenbezogener Daten nicht hinter den im BDSG normierten Schutzstandard zurückfallen. Im Grundsatz ist die Datenverwendung auch nach Maßgabe des TMG zulässig, soweit der Makler seine Pflichten aus dem Maklervertrag gegenüber dem Kunden erfüllt. Sollen die Daten darüber hinaus ohne Pseudonymisierung für Werbezwecke des Maklers genutzt werden, bedarf dies der Einwilligung des Kunden. Letztlich hat der Makler auch grundsätzlich ein Impressum und eine Datenschutzerklärung vorzuhalten, die den Anforderungen des TMG entsprechen.

Telefon- und Telemedienwerbung

Bei der telefonischen oder E-Mail-basierten Neukundenakquisition müssen Makler vor allem sicherstellen, dass die Werbung in den Grenzen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erfolgt. Der Makler hat gegenüber Verbrauchern sicherzustellen, dass deren ausdrückliche Einwilligung in die Kontaktaufnahme per Telefon oder E-Mail vorliegt. Aus Gründen der Beweisbarkeit sollte er nicht auf eine mündlich erklärte Einwilligung vertrauen, sondern stets eine Erklärung in Textform einholen.

Auch die Werbung mittels einer automatischen Anrufmaschine oder eines Faxgerätes bedarf stets der ausdrücklichen Einwilligung des Adressaten, also des Verbrauchers. Ebenso wie bei der E-Mail-Werbung gilt dies auch für sonstige Marktteilnehmer, also solche Kunden, die der Makler für deren gewerb­lichen oder freiberuflichen Bedarf anspricht. Anders als bei der Telefonwerbung gegenüber erwerbswirtschaftlich tätigen Interessenten reicht also nicht nur eine mutmaßliche Einwilligung in die Kontaktaufnahme. Wird Werbung per E-Mail verschickt sind zusätzlich die Anforderungen des TMG zu berücksichtigen. Es ist zu beachten, dass auch wenn sogenannte Spam-Mails nach dem TMG zulässig sein können, deren Versand trotzdem unzulässig bleibt, weil das UWG deren Verschicken für unzulässig erklärt.

Pflichten beim Internetvertrieb

Bietet der Makler auf einer Website die Möglichkeit, Versicherungen online abzuschließen, muss er dem Kunden die Erstinformation (§ 11 VersVermV) klar und verständlich in Textform (§ 126b BGB) mitteilen. Diesen Anforderungen genügt die Website, wenn sie den Kunden zum Ausdruck oder zur Speicherung der Information auf einem dauerhaften Datenträger auffordert. Alternativ kann die Erstinformation auch in einem für den Kunden passwortgeschützten Bereich hinterlegt werden, und zwar so, dass sie dort nicht mehr zu verändern ist. Auch in diesem Fall muss die Erstinformation dem Kunden aber aktiv nahegebracht werden. Dies kann auch durch eine E-Mail an den Kunden geschehen, die die statusbezogenen Informationen enthält. Nicht ausreichend ist, wenn der Kunde die Information auf der Website suchen muss.

Frage- und Beratungspflichten der Versicherer entfallen beim Vertrieb von Versicherungen über das Internet nach § 6 Abs. 6 VVG. Ob auch Makler hier von diesen Pflichten freigestellt sind, ist gesetzlich nicht geregelt. Soweit Maklern nach vereinzelter Ansicht in der Rechtsprechung (Landgericht München, 13.07.2016 – 37 O 15268/15 – VertR-LS) Frage- und Beratungspflichten auferlegt werden, stellt dies eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung dar, weil eine Befragung und Beratung online praktisch weder möglich ist noch von den Internetnutzern erwartet wird.

Werbung in sozialen Medien

Auch die vielfältigen Marketing-Möglichkeiten in sozialen Netzwerken werden von Maklern gern genutzt. Auch dabei müssen Regeln beachtet werden. Verfassen etwa Mitarbeiter des Maklers positive Kommentare über Makler in Blogs, so sind diese Einträge als Werbemaßnahme anzusehen. Der Makler könnte also wegen des Verstoßes gegen das UWG auf Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden. Vorsicht ist auch bei der Verwendung des Facebook-­Like-Buttons geboten. Hier fehlt es regelmäßig an der für die Datenerhebung nötigen Einwilligungserklärung der Nutzer.

Dem wettbewerbswidrig handelnden Telefonwerber und E-Mail-Sender drohen beim Vorliegen eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Wettbewerbsverstoßes Schadenersatzansprüche. Darüber hinaus erfüllen wettbewerbswidrige Telefonanrufe oder E-Mails Tatbestände einer Ordnungswidrigkeit. Bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln kann diese mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 300.000 Euro geahndet werden. Der Makler tut daher gut daran, sich genau zu informieren, was geht und was nicht, damit seine Marketingmaßnahme nicht in einem teuren Abenteuer endet.

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 10/2016, Seite 154 f.

 
Ein Artikel von
<b>Jürgen Evers</b>