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28. Dezember 2022
Rechtliches rund um Silvester: Das ist zu beachten
A dark night sky with a sparkling red firecracker in the shape of a paragraph composed into.(series)

Rechtliches rund um Silvester: Das ist zu beachten

Das Jahr 2022 neigt sich dem Ende entgegen und 2023 steht vor der Tür. Für viele ein Anlass, gehörig zu feiern. Doch Achtung: Alles ist in der Silvesternacht gewiss nicht erlaubt. Die ARAG hat einige rechtliche Aspekte zu Silvester auf einen Blick zusammengefasst.

Wieder ist ein Jahr ins Land gezogen: Die Silvesternacht 2022/2023 rückt näher und damit auch der Jahreswechsel. An vielerlei Orten wird in dieser Nacht gefeiert – sei es mit Brettspielen, einer großen Party oder mit Feuerwerkskörpern.

Worauf am 31.12. zu achten ist, um eine sichere und „saubere“ Silvesternacht mit wenig Nachspiel zu verbringen, hat die ARAG auf ihrer Website zusammengetragen.

Wann und wo dürfen Böller verkauft werden?

Zunächst das Grundsätzliche: An jeden und zu jeder Zeit dürfen Silvesterkracher nämlich nicht veräußert werden. In Deutschland gibt es eine von der EU benannte Prüfstelle für Feuerwerkskörper, die die Produkte absegnet und zum Verkauf freigibt. Die Kennnummer dieser Prüfstelle, der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), findet sich dann auch auf den geprüften Feuerwerkskörpern, im Falle der BAM die 0589.

In den öffentlichen Verkauf gelangen die Feuerwerkskörper der Kategorien 1 (u. a. Knallerbsen, Wunderkerzen, Bengalisches Feuer) und 2 (u. a. Knallfrösche, China-Böller, Leuchtraketen). Doch nur die Kategorie 1 darf das ganze Jahr verkauft werden, Kategorie 2 lediglich offiziell nur vom 29. bis zum 31.12. Weiterhin dürfen Produkte der Kategorie 2, so die ARAG Experten, ausschließlich an Über-18-Jährige abgegeben werden und auch nur innerhalb von Verkaufsräumen, nicht in einem Kiosk oder in Verkaufspassagen.

Feuerwerkskörper für Kinder unzugänglich aufbewahren

Nach dem Verkauf sollten Silvesterböller auf jeden Fall sicher vor Kindern aufbewahrt werden. Eltern könnten für die Folgen einer „unsachgemäßen Knallerei“, wie es die ARAG formuliert, verantwortlich gemacht werden. In einem Fall erlitt ein elfjähriges Mädchen ein Knalltrauma und einen vorübergehenden Gehörschaden, weil ein 13-Jähriger ihr Silvesterböller nachgeworfen hatte. Die Mutter des Jungen wurde von den Richtern zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von rund 1.000 Euro verurteilt. Der Grund: Sie sei ihrer Aufsichtspflicht nur unzureichend nachgekommen.

Die Frau hatte die gut 10 cm langen Knaller zwar in der Wohnung versteckt, der Sohn hatte diese aber trotzdem gefunden. Die Mutter hätte deutlicher und bestimmter auf eine sichere Verwahrung hinwirken müssen, notfalls auch durch die Entfernung der Körper aus der Wohnung. Einige davon wären auch für Jugendliche unter 18 Jahren verboten gewesen (LG München, Az.: 31 S 23681/00).

Wegen Böllern fristlos gekündigt

In einem etwas bizarreren Fall urteilte das Arbeitsgericht Krefeld, dass die Verletzung eines Arbeitskollegen durch einen explodierenden Feuerwerkskörper die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertige. In dem zugrunde liegenden Fall war der 41 Jahre alte Angestellte seit etwa 15 Jahren bei der Firma beschäftigt. Im August 2012 brachte er auf einer Baustelle einen „Böller“ in einem Dixi-Klo zur Explosion, während sich dort sein Arbeitskollege aufhielt. Dabei sei unklar geblieben, ob es sich um Absicht oder ein Versehen gehandelt habe.

Aufgrund der Explosion zog sich der betroffene Kollege des Angestellten Verbrennungen am Oberschenkel, im Genitalbereich und an der Leiste zu und war drei Wochen arbeitsunfähig. Die Firma kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers wegen dieses Vorfalls fristlos. Die Klage des Mannes gegen die Kündigung fand beim Arbeitsgericht Krefeld keine Zustimmung. Bei dem Vorfall liege ein tätlicher Angriff auf einen Arbeitskollegen vor, bei dem mit erheblichen Verletzungen des Kollegen zu rechnen gewesen sei. Darin liege bereits ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor. Hinzu komme der nicht sachgerechte Umgang mit Feuerwerkskörpern, der bekanntermaßen zu schweren Verletzungen führen könne (ArbG Krefeld, Az.: 2 Ca 2010/12).

Vorsicht: Feuergefahr

Die ARAG weist daraufhin, dass man beim Abschießen von Raketen unbedingt darauf achten sollte, wohin sie fliegen werden. Denn setzt eine Silvesterrakete ein benachbartes Gebäude in Brand, muss der Verursacher bei fahrlässigem Verhalten unter Umständen für die Schäden aufkommen. Also: Die Rakete sauber in eine leere Flasche, einen Schneehaufen oder ins Gras stecken und sicherstellen, dass sie nicht in unerwünschte Richtungen fliegt.

Für die Sicherheit eignet es sich auch, die Gebrauchsanweisung nicht nur genau zu lesen, sondern sie auch zu befolgen. Außerdem sollten Feuerwerkskörper auf Schäden überprüft werden. Bei einer Rakete sollte z. B. der Führungsstab nicht gebrochen oder angeknackst sein. Wenn man es laut mag, ist eine weitere Möglichkeit bei Böllern, diese nach dem Anzünden schnell wegzuwerfen, und zwar nicht in Richtung Zuschauer. Hierbei weisen die ARAG Experten jedoch darauf hin, dass auch der Zuschauer bei einem Silvester-Feuerwerk gewisse Risiken eingehe, die er im Zweifelsfall selbst zu tragen habe.

Wie laut darf es werden?

Mit der gewöhnlichen Nachtruhe ist in der Silvesternacht nicht zu rechnen. Die Tradition hat hier den Vorrang. Da das Abbrennen von Feuerwerkskörpern zum Jahreswechsel ein alter Brauch ist, der zudem von den meisten Menschen freudig begangen wird, muss die lärmempfindliche Minderheit den Krach sowohl von Böllern und Co. als auch von feiernden Nachbarn wohl dulden. Bis zwei Uhr nachts dürfe der Trubel gut und gerne dauern, sagt die ARAG.

Für Mieter in Mehrfamilienhäusern gilt jedoch trotz der lockeren Sitten die gegenseitige Rücksichtnahme. Die ARAG empfiehlt deshalb bei der Silvesterparty zu Hause, die Party möglichst bei geschlossenen Fenstern ablaufen zu lassen und die Gäste anzuhalten, sich beim Kommen und Gehen ruhig zu verhalten. Im Zweifel empfiehlt es sich auch, die Party weit nach Mitternacht nicht unbedingt in voller Lautstärke zu Ende gehen zu lassen.

Böllerschäden am parkenden Auto

Schäden am Fahrzeuglack sind zwar bei ordnungsgemäßer Anwendung von Feuerwerkskörpern eher unwahrscheinlich, aber man kann nie vorsichtig genug sein. Autofahrer sollten, wenn es die Abstellmöglichkeit in einer Garage nicht gibt, zu Silvester etwas umsichtiger bei der Parkplatzsuche sein, so die ARAG. Am besten eignen sich ruhigere Seitenstraßen oder Stellplätze unter Bäumen – herabfallende Feuerwerksreste haben es durch Äste schwerer. Bei Schiebedächern könne man den Windabweiser abbauen oder abkleben, denn darin können sich Böller fangen.

Wenn es dann doch zu Schäden kommt, haftet der Verursacher. Falls dieser nicht ermittelt werden kann, erstattet die Teilkaskoversicherung Brand-, Explosions- und Glasbruchschäden, bei mutwilligen Beschädigungen hilft nur die Vollkaskoversicherung. Hier könnten Versicherte anschließend in ihrer Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft werden. Auch Versengungsschäden am Stoffverdeck eines Cabrios reguliert nur die Vollkaskoversicherung.

Wer den Dreck macht, muss ihn wegräumen

Wer in der Silvesternacht Spaß mit Böllern haben will, muss auch hinterher wieder für Sauberkeit sorgen. Grundsätzlich gilt dabei das Verursacherprinzip. Laut ARAG ist in fast allen örtlichen Straßenreinigungssatzungen festgelegt: Wer den Dreck macht, der muss ihn auch wieder wegräumen. Die Verantwortlichen können nach der Silvesterknallerei jedoch selten ausfindig gemacht werden, also müssen Grundstückbesitzer den Müll auf dem Bürgersteig vor ihrer eigenen Tür wegräumen, wenn das die kommunale Satzung so vorsieht, und zwar auch wenn sie ihn nicht verursacht haben. Entsorgt wird Böllermüll in der Restmülltonne. Gesonderte Vorsicht gilt bei Blindgängern: hier empfiehlt es sich, diese sicherheitshalber vor der Mülltonne noch einmal mit Wasser zu übergießen.

Wer haftet, wenn’s gekracht hat?

Man darf nicht außer Acht lassen: Wo mit dem Feuer gespielt wird, können Schäden entstehen – sowohl Sach- als auch Personenschäden. Die ARAG hat einen kleinen Überblick angelegt, welche Versicherungen bei welchen Schäden eintreten.

Die Krankenversicherung bspw. trägt die Kosten für die Heilbehandlung, wenn eine Person von einem Böller oder einer Rakete getroffen und verletzt wird. Wenn Geschädigte aber bleibende Schäden davontragen, was bei Feuerwerkskörpern durchaus möglich ist, hilft nur eine private Unfallversicherung weiter.

Wer mit einem Riesenkracher das Auto des Nachbarn verunstaltet, ist schadenersatzpflichtig und hat Glück im Unglück, wenn er eine private Haftpflichtversicherung hat und die Schäden dort auch versichert sind. Bei unbekanntem Verursacher geht der Halter des verunzierten Autos unter Umständen trotzdem nicht leer aus, denn eine Kaskoversicherung übernimmt solche Schäden in der Regel.

Verirrt sich eine Rakete in das heimische Schlafzimmer, kann sich der Eigentümer an seine Wohngebäudeversicherung wenden. Sie ersetzt ihm Schaden am Gebäude – z. B. bei einem Brand – und unter Umständen auch fest eingebauten Gegenständen wie Türen und Fenster. Die Schäden, die an den Möbeln und den Elektrogeräten der Bewohner entstanden sind, zahlt die Hausratversicherung der Hausbewohner. (mki)

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