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3. August 2021
Rechtsschutz: Wer trägt die Kosten für eine aussichtslose Berufung?

Rechtsschutz: Wer trägt die Kosten für eine aussichtslose Berufung?

Einem Kläger wurde die Rücknahme der Berufung nahegelegt, da sie aussichtslos sei. Er nahm das Rechtsmittel jedoch nicht zurück. Wer kommt nun für die entstandenen Gerichtsgebühren auf? Der Rechtsschutzversicherer oder der Anwalt des Mandanten? Das musste das Amtsgericht Frankfurt klären.

Nach einer Niederlage vor Gericht muss ein Rechtsanwalt seinen Mandaten darauf hinweisen, welche weiteren Rechtsmittel zur Verfügung stehen, um gegen das ergangene Urteil vorzugehen. Zusätzlich ist der Anwalt jedoch auch dazu verpflichtet, seinen Mandaten über die wirtschaftlichen Folgen der Einlegung eines Rechtsmittels aufzuklären. Kommt es schließlich zu einer aussichtslosen Berufung, könnte der Mandant andernfalls auf nicht gerechtfertigten Kosten sitzenbleiben. Das Amtsgericht Frankfurt hatte nun zu klären, ob derartige Kosten dem Rechtsanwalt in Rechnung gestellt werden können.

Versicherer fordert Schadensersatz

Im konkreten Fall hatte ein Rechtsschutzversicherer gegen den Rechtsanwalt eines Versicherungsnehmers geklagt. Der Versicherer forderte Schadensersatz aus übergegangenem Recht, nachdem der Anwalt im Auftrag seines Mandaten eine Berufung eingelegt hatte, die sich als aussichtslos erwies.

Berufungsgericht weist auf Aussichtslosigkeit hin

Der Senat des Berufungsgerichts hatte die beabsichtigte Zurückweisung des Rechtsmittels auch im Vorfeld gegenüber den Streitparteien deutlich gemacht. Die Berufung wurde jedoch nicht zurückgenommen, was zur Folge hatte, dass eine vierfache anstatt einer zweifachen Gerichtsgebühr fällig wurde.

Anwalt muss über wirtschaftliche Folgen aufklären

Die Klage des Versicherers gegen den Rechtsanwalt vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main blieb jedoch ohne Erfolg. Der Anwalt müsse seinen Mandaten über die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und ihre jeweiligen wirtschaftlichen Folgen belehren. Auch sei er verpflichtet, seinem Mandaten stets die günstigste Vorgehensweise aufzuzeigen – was auch erkennbare Auswirkungen im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung seines Mandaten betreffe.

Keine Pflichtverletzung

Eine Pflichtverletzung des Anwalts sah das Gericht jedoch nicht als erwiesen an. Die Beweisaufnahme hatte ergeben, dass der Versicherungsnehmer die Kosten bei einer Niederlage vor Gericht habe hinnehmen wollen. Der Rechtsschutzversicherer kann die Gebührendifferenz dementsprechend nicht vom beklagten Rechtsanwalt einfordern. (tku)

AG Frankfurt a. M., Urteil vom 22.07.2021 – 32 C 807/21 (92)

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