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10. November 2025
Reiseversicherung und Pandemie: Ausschlussklausel ist wirksam
Reiseversicherung, Pandemie: BGH bestätigt Wirksamkeit der Ausschlussklausel

Reiseversicherung und Pandemie: Ausschlussklausel ist wirksam

Vor dem Bundesgerichtshof wurde die Wirksamkeit einer Klausel in einer Jahres-Reiseversicherung bestätigt. Dort heißt es „Nicht versichert sind Schäden durch Pandemien“. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne der Klausel klar entnehmen, wann die Leistungspflicht ausgeschlossen ist.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 05.11.2025 entschieden, dass eine bestimmte Klausel in einer Jahres-Reiseversicherung, die Schäden durch Pandemien ausschließt, wirksam ist. Die Regelung verstößt weder gegen das Transparenzgebot noch gegen das Verbot einer unangemessenen Benachteiligung nach § 307 BGB.

Hintergrund des Verfahrens war eine Auseinandersetzung zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband und dem Versicherer BD24 Berlin Direkt. Streitpunkt war die Formulierung in den Versicherungsbedingungen der Jahres-Reiseversicherung: In Abschnitt A § 6 Nr. 1 e) ist festgelegt, dass „nicht versichert Schäden durch Pandemien“ sind. Das enthaltene Glossar erläutert den Begriff „Pandemie“ als „länder- und kontinentübergreifende Ausbreitung einer Infektionskrankheit“.

Klausel sei unverständlich und intransparent

Die Verbraucherschützer klagten gegen den Versicherer, weil sie die Klausel für unverständlich hielten und einen Verstoß gegen das gesetzliche Transparenzgebot sahen. Dem Versicherer sollte unterbunden werden, die Klausel derart zu verwenden. Insbesondere sei der Begriff „Pandemie“ für Laien nicht klar definiert, so die Kläger. Unklar bleibe, ab wann eine Infektionskrankheit als länder- und kontinentübergreifend gilt und welche Kriterien dafür gelten. Außerdem verweist die Klausel nicht auf anerkannte Gesundheitsorganisationen wie die WHO oder das Robert-Koch-Institut. Strittig war, ob der Leistungsausschluss bereits mit Auftreten der Krankheit oder erst mit offizieller Ausrufung der Pandemie durch die WHO greifen soll.

Vor dem Landgericht hatte die Klage Erfolg. Auf die Berufung des Versicherers hat das Kammergericht anschließend Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der Revision vor dem BGH hat der klagende Verband die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils angestrebt.

Pandemie: Nur Infektionskrankheiten, die sich schnell und großflächig ausbreiten

Dort konnten sich die Verbraucherschützer aber nicht durchsetzen. Der BGH hat die Revision zurückgewiesen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne der Klausel klar entnehmen, wann die Leistungspflicht des beklagten Versicherers ausgeschlossen sein soll. Sie mache deutlich, dass nur Infektionskrankheiten, die sich schnell und großflächig über Länder und Kontinente ausbreiten, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Örtlich begrenzte Infektionsgeschehen, sogenannte Endemien, sind davon nicht betroffen. Zudem wird durch die Klausel das unkalkulierbare Risiko für den Versicherer ausgeschlossen, das von großflächigen Pandemien mit hoher Ansteckungsgefahr ausgeht.

BGH, Urteil vom 05.11.2025 – Az: IV ZR 109/24