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6. Mai 2022
Rentenanpassung bei bAV-Durchführung über Pensionskasse

Rentenanpassung bei bAV-Durchführung über Pensionskasse

Wird die bAV über eine Pensionskasse durchgeführt und ab Rentenbeginn werden sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschüsse zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet, entfällt die Pflicht des Arbeitgebers zur Anpassungsprüfung. Daran ändern auch gesetzliche Neuerungen nichts.

Wenn die betriebliche Altersversorgung (bAV) u. a. über eine Pensionskasse im Sinne von § 1b Abs. 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) durchgeführt wird und nach den Regelungen der Pensionskasse sichergestellt ist, dass ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschüsse zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden, entfällt nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG die Verpflichtung des die Versorgung zusagenden Arbeitgebers zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG.

Durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2553) ist ab dem 31.12.2015 die weitere Voraussetzung weggefallen, wonach zur Berechnung der garantierten Leistung der festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten werden darf. Dies ist mit Unionsrecht vereinbar. Die Geltung der am 31.12.2015 in Kraft getretenen Änderung auch für Anpassungszeiträume, die vor dem 01.01.2016 liegen, stellt keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung dar.

bAV-Leistungen über über den BVV

Im konkreten Fall ist eine Arbeitnehmerin langjährig als Angestellte beschäftigt gewesen. Seit 01.10.2011 bezieht sie bAV-Leistungen. Ihre Arbeitgeberin führt diese über den BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes aG (BVV) durch. Bei diesem handelt es sich um eine regulierte Pensionskasse unter BaFin-Aufsicht. Seit dem Rentenbeginn wurde die Betriebsrente der Angestellten nicht mehr erhöht.

Klägerin: Änderung mit Unionsrecht nicht vereinbar

Mit ihrer Klage macht die Frau u. a. eine Anpassung des auf Beiträgen der Arbeitgeberin beruhenden Teils ihrer Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zum Stichtag 01.10.2014 geltend und verlangt daraus folgend für die Zeit ab dem Anpassungsstichtag monatlich eine weitere Betriebsrente in Höhe von 37,72 Euro brutto.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, die beklagte Arbeitgeberin könne sich nicht auf § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG berufen. Sie sei auf den streitgegenständlichen Anpassungsstichtag im Jahr 2014 nicht anwendbar. Die Änderung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG sei mit Unionsrecht nicht vereinbar. Die Übergangsbestimmung in § 30c Abs. 1a BetrAVG verstoße gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Jedenfalls seien die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht erfüllt.

Bisheriger Prozessverlauf

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht (BArbG) hatte mit Urteil vom 10.12.2019 das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 16,92 Euro brutto monatlich stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Es hat hinsichtlich des von ihm abgewiesenen Teils der Klage in Höhe von 5,04 Euro brutto monatlich die Auffassung der beklagten Arbeitgeberin bestätigt, sie sei gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht zur Prüfung einer Anpassung verpflichtet.

Die dagegen von der Klägerin neuerlich geführte Revision hatte vor dem BArbG keinen Erfolg. Die bei der Pensionskasse für den Tarif DA geltenden Regelungen erfüllen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG in seiner seit dem 31.12.2015 geltenden Fassung. Die Neufassung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG zum 31.12.2015 verstößt nicht gegen das Verschlechterungsverbot aus Art. 7 Abs. 2 Richtlinie 2014/50/EU (sogenannte Mobilitätsrichtlinie).

Dieses soll laut BArbG verhindern, dass die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht zur Absenkung des bestehenden Schutzes genutzt wird. Vorliegend hat der Gesetzgeber jedoch „lediglich“ zeitgleich mit und bei Gelegenheit der Umsetzung eine außerhalb des Regelungsbereichs der Richtlinie bestehende Rechtsprechung des Senats korrigiert. Die Übergangsvorschrift des § 30c Abs. 1a BetrAVG sei nicht wegen unzulässiger Rückwirkung verfassungswidrig. Die Betriebsrentner der beklagten Arbeitgeberin hätten bereits ursprünglich davon ausgehen müssen, dass eine Anpassungsprüfungspflicht nicht unverändert bestehen bleiben würde. Die vom Gesetzgeber gewählte Stichtagsregelung orientiere sich am Sachverhalt und sei vertretbar. (ad)

BArbG, Urteil vom 03.05.2022 – 3 AZR 408/21

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