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Steuern & Recht
5. August 2025
Riester-Bausparen: Gericht hält Entgeltklauseln für wirksam
Riester-Bausparen: Gericht hält Entgelt- und Änderungsklauseln für wirksam

Riester-Bausparen: Gericht hält Entgeltklauseln für wirksam

Das OLG Frankfurt am Main hat in zwei aktuellen Urteilen zur Wirksamkeit von AGB-Klauseln bei Riester-Bausparverträgen entschieden: Verwaltungsentgelte in der Ansparphase und Zustimmungsfiktionen bei Vertragsänderungen können rechtlich zulässig sein.

Wenn ein Bausparer nicht widerspricht, kann sein Schweigen als Zustimmung zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten, sofern die Änderungen nicht den zentralen Vertragsinhalt betreffen. Bei Riester-geförderten Bausparverträgen ist es zulässig, dass in der Sparphase ein Jahresentgelt verlangt wird. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat in zwei aktuellen Urteilen entschieden, dass solche Klauseln in den AGB wirksam und rechtmäßig sind.

Verwaltungsentgelt bei Riester-Bausparvertrag rechtlich zulässig

Im ersten Fall klagte der Bausparer gegen eine Regelung, nach der die Bausparkasse bei einem als Altersvorsorge zertifizierten Bausparvertrag jährlich 15 Euro Verwaltungsentgelt für die Betreuung des Vertrags während der Sparphase verlangte. Außerdem sah die Klausel vor, dass die Bausparkasse das Entgelt bei wesentlichen Änderungen nach eigenem, aber angemessenem Ermessen anpassen durfte.

Der Senat des OLG entschied, dass die Klausel wirksam ist. Zwar bedeutet die Genehmigung des Tarifs durch die BaFin und die Zertifizierung als Altersvorsorgevertrag durch das Bundeszentralamt für Steuern nicht, dass die Klausel automatisch von einer gerichtlichen Prüfung ausgeschlossen ist. Denn diese behördlichen Prüfungen dienen nicht dazu, die rechtlichen Beziehungen zwischen Bausparkasse und Bausparer abschließend und verbindlich festzulegen.

Die Klausel halte einer Inhaltskontrolle nach dem BGB stand. Sie weiche nicht von wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung ab, so die Richter. Zwar dürfen AGB-Klauseln dem Kunden keine Kosten auferlegen für Leistungen, zu denen der Anbieter ohnehin verpflichtet ist oder die vor allem in seinem eigenen Interesse liegen, es sei denn, ein Gesetz erlaubt dies ausdrücklich. Die Regelung in § 2a Abs. 1 AltZertG (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz) bestimmt ausdrücklich, dass ein Altersvorsorgevertrag Verwaltungskosten vorsehen „darf“. Daraus ergibt sich, dass solche Entgelte grundsätzlich vereinbart werden können.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum BGH zugelassen.

Schweigen des Bausparers kann Zustimmung zu Vertragsänderung bedeuten

Im zweiten Fall wandte sich der Kläger unter anderem gegen eine Klausel, nach welcher die Zustimmung des Bausparers zu bestimmten Änderungen als erteilt gilt, wenn der Sparer nicht fristgerecht widerspricht und auf diese Rechtsfolge vorher hingewiesen wurde.

Auch diese Klausel ist wirksam, entschied der Senat. Zwar weicht sie vom gesetzlichen Grundsatz ab, indem sie das Schweigen des Bausparers als Zustimmung zu Vertragsänderungen wertet. Die normalerweise gesetzlich vermutete unangemessene Benachteiligung des Kunden sei in diesem Fall jedoch nicht gegeben. Denn die Klausel bezieht sich nur auf klar benannte, untergeordnete Regelungspunkte, nicht auf die Hauptleistungen des Vertrags. Zudem betreffen die Änderungen keine Bereiche, die der Zustimmung durch die BaFin bedürfen oder zentrale Rechte des Bausparers einschränken. Das Urteil ist nicht anfechtbar. 

OLG Frankfurt am Main, Urteile vom 23.7.2025 – Az. 17 U 190/23 und Az: 17 U 188/23 (bh)