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10. August 2018
Risiko hoher Werkstattkosten trägt der Unfallverursacher

Risiko hoher Werkstattkosten trägt der Unfallverursacher

Die Versicherung des Unfallverursachers hat grundsätzlich das Risiko zu tragen, dass die Werkstattkosten zu hoch sind. Der Geschädigte kann die Reparaturkosten in jedem Fall ersetzt verlangen.

Laut einem Urteil des Amtsgerichts München trägt grundsätzlich die Versicherung des Unfallverursachers das Risiko überhöhter Werkstattrechnungen. Der Geschädigte kann die Reparaturkosten in jedem Fall ersetzt verlangen, auch wenn diese überhöht sein sollten.

Im konkreten Fall erstattete die beklagte Versicherung nur einen Teil der Kosten, die von der Werkstatt in Rechnung gestellt worden waren. Sie begründete dies damit, dass die Werkstattrechnung überhöht sei und einige der durchgeführten Arbeiten nicht nachvollziehbar seien. Außerdem war sie der Ansicht, dass der Kläger aufgrund seiner Schadenminderungspflicht diese Fehler in der Rechnung erkennen und gegenüber der Werkstatt beanstanden hätte müssen. Alternativ beantragte die Versicherung, nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegenüber der Werkstatt zahlen zu müssen.

Geschädigter hat Wahlrecht bei der Reparatur

Der Geschädigte beruft sich darauf, dass er ein gesetzliches Wahlrecht auf eine Reparatur in Eigenregie oder auf eine Reparatur durch den Schädiger habe. Im letzteren Fall hätte die Versicherung ebenfalls das Risiko überhöhter Rechnungen tragen müssen. Es könne zudem nicht erwartet werden, dass er falsche Abrechnungen erkennt. Daher fordert er die Erstattung aller Werkstattkosten.

Versicherung hat grundsätzlich Werkstattrisiko zu tragen

Das Amtsgericht München gab dem Kläger Recht. Gleichzeitig genehmigte es die Zahlung durch die Versicherung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen die Werkstatt. Die Versicherung machte somit selbst Ansprüche gegen die Werkstatt geltend. Nach Ansicht des Münchner Gerichts sei es unerheblich, ob die Reparaturmaßnahmen erforderlich sind oder nicht. Es bestehe kein Grund, dem Unfallverursacher das Werkstattrisiko abzunehmen. Dies hätte er auch zu tragen, wenn er den Schaden beseitigen müsste.

Ersatzpflicht der Versicherung gerade bei Mehrkosten

Das Gericht geht noch weiter: Demnach erstrecke sich die Ersatzpflicht vor allem auch auf die Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten verursacht worden seien. Dazu zählen auch falsche Maßnahmen der Werkstatt. Den Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten seien bei der Schadenregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt, insbesondere, wenn er die Instandhaltung in Hände von Fachleuten gibt. (tos)

Amtsgericht München, Urteil vom 16.04.2018, Az.: 332 C 4359/18