Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung (allgemeiner Risikoausschluss)
Ein Leistungsanspruch aus der Berufsunfähigkeitsversicherung besteht nicht, wenn der Versicherte seine Erkrankung oder den Kräfteverfall absichtlich selbst verursacht. Selbstverletzung oder einen Selbstmordversuch sollen hierdurch ausgeschlossen werden. Ausgenommen sind nur Fälle, in denen der Versicherte nicht zurechnungsfähig war, etwa durch eine schwere psychische Erkrankung.
Dabei reicht es aus, wenn die Ursache der Berufsunfähigkeit absichtlich herbeigeführt wurde. Es muss vonseiten des Versicherers nicht bewiesen werden, dass der Versicherte auch gezielt berufsunfähig werden wollte. Schon die absichtliche Schädigung der eigenen Gesundheit genügt, um den Versicherungsschutz zu verlieren. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Leistung, wenn die Berufsunfähigkeit infolge eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens entsteht. Ziel ist, mit den Risikoausschlüssen Missbrauch zu verhindern und wirtschaftlich kalkulierbare Verträge zu ermöglichen.
Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse (allgemeiner Risikoausschluss)
Ein Risikoausschluss, der in den letzten Jahren wieder stärker ins Bewusstsein gerückt ist, betrifft Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse. Die meisten Versicherungsbedingungen enthalten eine sogenannte „Kriegsklausel“. Das bedeutet: Wird jemand durch direkte oder indirekte Kriegsereignisse berufsunfähig, zahlt die Versicherung in der Regel nicht. Das betrifft zum Beispiel Reporter in Krisengebieten, Touristen in Konfliktzonen oder Situationen, in denen unklar ist, ob überhaupt „Krieg“ im klassischen Sinne vorliegt.
Terroranschläge sind bspw. nicht automatisch Kriegsereignisse und fallen deshalb i.d.R. nicht unter den Kriegsausschluss in der Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Begriff „Kriegsereignis“ bezieht sich immer auf einen tatsächlichen Krieg – ohne einen solchen liegt auch kein Kriegsereignis vor, selbst wenn ein Staat den Terrorakt unterstützt. Anders ist es in Ausnahmefällen, etwa wenn Terrorakte unmittelbar an einen Krieg anschließen und weiterhin kriegsähnliche Zustände herrschen (z.B. in Afghanistan oder dem Irak). In solchen Fällen können auch Terroranschläge als Kriegsereignisse gelten, etwa wenn ein Ausnahmezustand ausgerufen wurde oder die Lage vor Ort weiterhin einem Krieg ähnelt.
Fazit und Hinweise
Grundsätzlich gilt: Allgemeine Risikoausschlüsse müssen klar und eindeutig im Versicherungsvertrag bzw. in den allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt sein und werden im Zweifel einzelfallbezogen ausgelegt. Auch wenn der Versicherer eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung geltend macht, muss er zunächst nachweisen, dass diese vorsätzlich erfolgte. Individuelle Risikoausschlüsse bedingen bereits keine vertraglichen Leistungen und werden in der Leistungsprüfung durch den Versicherer geprüft und berücksichtigt. Entstehen Zweifel, ob die zur Berufsunfähigkeit geführte Erkrankung möglicherweise unter die Ausschlussklausel fällt, sollten medizinische Sachverständige zu Rate gezogen werden, ob tatsächlich eine Kausalität besteht. Ist dies nicht der Fall, könnte die Berufsunfähigkeitsversicherung im Einzelfall zur Leistung verpflichtet sein, sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit im Übrigen vorliegen und durch den Versicherten bewiesen worden sind.
Lesen Sie auch:
Seite 1 Risikoausschlüsse in der BU: Worauf es im Leistungsfall ankommt
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