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4. November 2022
Rottweiler verletzt Weimaraner: Wer muss wie viel zahlen?

Rottweiler verletzt Weimaraner: Wer muss wie viel zahlen?

Der Halter eines angeleinten Weimaraners muss sich die eigene sogenannte Tiergefahr nicht schadenmindernd anrechnen lassen, wenn sein Hund ohne vorheriges auffallendes Verhalten von einem sich losreißenden Rottweiler gebissen wird. Das hat das OLG Frankfurt am Main beschlossen.

Ein Hundehalter ist Anfang März 2018 gegen 20 Uhr mit seinem Weimaraner Rüden in der Umgebung von Mainz spazieren gegangen und dabei einer Hundehalterin und ihrem Rottweiler begegnet. Ob der Rottweiler den Weimaraner biss, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls wurde der Weimaraner im Anschluss an die Begegnung über einen Monat hinweg tierärztlich behandelt. Sein Besitzer verlangt nunmehr Ersatz der Tierarztkosten in Höhe von knapp 3.000 Euro, 1.000 Euro Schmerzensgeld sowie Verdienstausfall infolge der Betreuung des Hundes – insgesamt gut 5.000 Euro. Er behauptet, der Rottweiler habe sich losgerissen, ihn umgeworfen und seinen Hund durch Bisse in den Hals verletzt. Die Halterin des Rottweilers behauptet, die jeweils angeleinten Hunde hätten lediglich kurze Zeit „Schnauze an Schnauze“ gestanden.

Gerichte: Rottweiler hat Weimaraner angegriffen

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 3.017,17 Euro stattgegeben. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat der hiergegen von der Rottweiler-Halterin eingelegten Berufung keinen Erfolg zugemessen: Das Landgericht habe auf Grundlage der Parteiangaben und des eingeholten Sachverständigengutachtens für das Berufungsverfahren bindend eine Haftung der Rottweiler-Besitzerin über die Grundsätze der Tierhalterhaftung angenommen. Der Rottweiler habe den Weimaraner angegriffen. Der Weimaraner habe keine aggressiven Handlungen ausgeführt; insbesondere habe er vor der Attacke nicht gebellt.

Weimaraner-Besitzer muss sich eigene Tierhaftung nicht schadenmindernd anrechnen lassen

Der Besitzer des Weimaraners muss sich laut OLG auch keine eigene Tierhaftung seines verletzten Tieres schadenmindernd anrechnen lassen. Vielmehr trete diese Tiergefahr, so das OLG, hinter die des Rottweilers vollständig zurück. Die Tiergefahr des Rottweilers überwiege die des Weimaraners schon deshalb, da dieser den Weimaraner angegriffen habe. Hinzu komme, dass es sich (nur) bei dem Rottweiler um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 2 Abs. 1 der hessischen Hundeverordnung handele, der Hund also schon grundsätzlich als mensch- bzw. tiergefährdend anzusehen sei, so das OLG. Soweit die Besitzerin den Charakter ihres Rottweilers als ungefährlich „gutmütig“ und „lieb“ beschrieben habe, stehe das im Widerspruch zum streitgegenständlichen Vorfall.

Schließlich erlange Bedeutung, dass nur die Rottweiler-Halterin und nicht der Besitzer des Weimaraners die Kontrolle über das jeweils geführte Tier verloren hätten. Die Frau sei damit der nach der Verordnung bestehenden Verpflichtung, das Tier so zu führen, dass von ihm keine Gefahr für Leben oder Gesundheit für Menschen oder Tiere ausgehe, nicht gerecht geworden. Die Berufung wurde auf diesen Hinweisbeschluss hin zurückgenommen. Das landgerichtliche Urteil ist damit rechtskräftig. (ad)

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.08.2022 – 11 U 34/21

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