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28. Januar 2016
Schadenregulierung durch Makler verstößt gegen Gesetz

Schadenregulierung durch Makler verstößt gegen Gesetz

Versicherungsmakler, die Schäden mit Vollmacht des Versicherer regulieren, begehen nach Ansicht des Bundesgerichtshof einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Zwar steht die genaue Urteilsbegründung noch aus, der Verband Deutscher Versicherungsmakler e.V. warnt jedoch seine Mitglieder schon jetzt vor den möglichen Folgen dieser Rechtsprechung.

In dem vom Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheidenden Fall hatte der beklagte Versicherungsmakler von einem Versicherer die Befugnis, Schäden, die Kunden von Textilreinigungen erlitten, zu regulieren. Der Versicherungsmakler hatte der Schadenersatzforderung eines Anwalts nicht in voller Höhe stattgegeben. Dies sah die Rechtsanwaltskammer Köln kritisch und klagte.

Sowohl das Landgericht Köln als auch das Oberlandesgericht (OLG) Köln (Urteil vom 11.04.2014, Az.: 6 U 187/13 – abrufbar unter www.justiz.nrw.de) wiesen die Klage der Rechtsanwaltskammer Köln zurück. Das OLG ließ keine Revision zu. Die von der Rechtsanwaltskammer eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH hatte Erfolg. Der BGH sieht in der Schadenregulierung durch Versicherungsmakler einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Darüber informierte der Verband Deutscher Versicherungsmakler e.V. (VDVM) in einer Pressemitteilung.

Schadenregulierung ist keine erlaubte Nebenleistung

Laut VDVM begründet der BGH sein Urteil wie folgt: Es liege damit eine Rechtsdienstleistung vor, die sich nicht als erlaubte Nebenleistung zu der Tätigkeit des Versicherungsmaklers einordnen lasse. Schließlich sei dieser ja Sachverwalter des Versicherungsnehmers, wohingegen die Schadenregulierung im Auftrag des Versicherers erfolge. Auch ein Interessenkonflikt im Sinne des § 4 RDG sei nicht auszuschließen.

Entscheidung mit Europarecht vereinbar?

Die Juristen beim VDVM haben Bedenken, dass sich die Entscheidung mit Europarecht vereinbaren lässt. Zu unterscheiden sei in diesem Zusammenhang sicherlich auch die Regulierung von Schäden im Verhältnis zum Versicherungsnehmer im Gegensatz zur Regulierung von Schäden im Verhältnis zu Dritten (Haftpflicht-Deckung). Trotzdem empfiehlt der Verband seinen Mitgliedern, sich der Gefahr bewusst zu sein, dass ihre Schadenregulierung mit Bezug auf das BGH-Urteil angegriffen werden könnte. Denn es ist nicht unüblich, dass Versicherungsmakler von Versicherern die Vollmacht zu Schadenregulierung erhalten, insbesondere bei Kleinschäden.

Urteilsbegründung liegt noch nicht vor

Dabei gibt es durchaus Rechtsgelehrte, die den Sachverhalt anders sehen als der BGH. Die Urteilsbegründung des BGH wird deshalb mit großem Interesse erwartet. So hatte Prof. Manfred Werber in der Zeitschrift VersicherungsRecht (VersR 2015, Seiten 1321–1328) ausführlich erläutert, warum das OLG Köln in dieser Angelegenheit richtig entschieden hatte. Das OLG Köln hatte die Zulässigkeit unter anderem wie folgt begründet: „Die Tätigkeit der Beklagten ist damit gegenüber dem ‚Normalfall‘ des Versicherungsmaklers, der eher ‚im Lager‘ des Versicherungsnehmers steht, mehr der Position des Versicherungsvertreters angenähert, der für den Versicherer tätig wird. Für Versicherungsagenten als Vertreter des Versicherers war aber bereits unter der Geltung des RBerG [Anmerkung der Redaktion: Rechtsberatungsgesetz] anerkannt, dass sie im Rahmen der Schadensregulierung für den Versicherer auch Rechtsberatung als Nebentätigkeit im Sinn des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG erbringen konnten (BGH, VersR 1979, 714; OLG Stuttgart, VersR 1985, 762; OLG München, VersR 1994, 1467). Dies gilt dann auch für den Versicherungsmakler, der für den Versicherer tätig wird (vgl. Chemnitz/Johnigk, RechtsberatungsG, 11. Aufl. 2003, Art. 1 § 5 Rn. 545).“

Kommentar zum Urteil

Lesen Sie hierzu auch einen Kommentar von Rechtsanwältin Kathrin Pagel von der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte. Zum Kommentar hier. (kb)

 

Leserkommentare

Comments

Gespeichert von Jürgen Diefenbach am 29. Januar 2016 - 11:26

Offensichtlich verkennt der BGH in seiner Urteilsfindung das Interesse des Versicherungsnehmers für eine möglichst geringe, wenn nicht gar unbelastete Versicherungspolice.
Je höher die Regulierungen ausfallen, desto mehr steigen die Beiträge der VN.

Aus diesem Grunde ist die verminderte Regulierung des Kollegen nicht vorrangig im Interesse des Versicherers, sondern des VN erfolgt.

Darüber hinaus lässt sich die Entscheidung sicherlich auch nicht mit europäischem Recht vereinbaren.

Aus eigener Erfahrung ist mir bekannt, dass es sich z.B. in Frankreich um einen sogenannten "Maklermarkt" handelt, in dem die Versicherer lediglich Risikoträger sind.
Die Makler erstellen nicht nur einen Großteil der Policen, sondern übernehmen auch die Schadenbearbeitung.

Da jedoch die Juristen kein Interesse an Konkurrenz haben, schotten sich diese entsprechend ab. In wie weit der Rechtsanwalt des Maklerkollegen dieses Urteil durch mangelndes Interesse mit verursacht hat, ist als Unbeteiligter des Prozesses nicht nachvollziehbar.

Nachdem es sich beim Rechtsberatungsgesetz ursprünglich um eine Verordnung vom 13.12.1935 handelt, ist dieses als "Nazigesetze" eigentlich rechtsunwirksam. Es erstaunt aber nicht, dass sich die Juristen ( mit Unterstützung ihrer Kollegen im Bundestag ) ihre Tätigkeit durch ein derartiges Gesetz weiter absichern.