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Steuern & Recht
26. Mai 2020
Schadensersatzpflicht für Sturz über unebenen Bürgersteig?

Schadensersatzpflicht für Sturz über unebenen Bürgersteig?

Ein Mann war auf dem Gehsteig unterwegs und trug dabei einen Bierkasten. Als er in eine Vertiefung trat, stürzte er und zog sich eine Mittelhandfraktur zu. Der Zustand des Gehwegs war seit Längerem bekannt. Muss die Stadt Schadensersatz leisten? Das musste das OLG Köln in einem aktuellen Fall klären.

Alkohol ist der Gesundheit nicht förderlich und manchmal muss man ihn nicht einmal trinken, damit das zutrifft. Schließlich weiß jeder, der einen Bierkasten schon einmal weiter als vom Kofferraum in den Hausflur getragen hat, dass so etwas nicht nur anstrengend ist, sondern man auch kaum sieht, wohin man tritt. Das wurde einem Mann aus Köln zum Verhängnis.

Unebener Gehweg

Der Mann transportierte gerade einen Getränkekasten und konnte deshalb nicht sehen, wohin genau er trat. Unter diesen Umständen traf er auf eine Unebenheit im Gehweg. Es handelte sich um eine Mulde, die auf einer Länge von ca. 30 cm eine Vertiefung zum restlichen Gehweg von ungefähr 4 cm aufwies. In diese trat der Mann und stürzte auf dem leicht abfallenden Weg über vereinzelt aus der Mulde herausstehende Pflastersteine.

Mängel waren der Stadt bekannt

Dabei zog er sich eine Mittelhandfraktur zu, die ihn auch nach der Heilung des Bruchs immer noch im täglichen Leben einschränkt. Als der Mann erfuhr, dass der schlechte Zustand des Gehwegs seit Längerem bekannt ist und sich bereits mehrere Anwohner mit Beschwerden an die Stadt Köln gewandt hatten, klagte er gegen die Stadt auf Schadensersatz.

Gerichte weisen Klage ab

Vor dem Landgericht war seine Klage jedoch erfolglos und auch das Oberlandesgericht (OLG) Köln wies seine Klage nun ab. Die Gefahrenquelle war laut Ansicht des Gerichts durchaus erkennbar und beherrschbar. Sie sei für einen Fußgänger bei Anwendung von durchschnittlicher Sorgfalt und Aufmerksamkeit sowohl zu erkennen als auch zu bewältigen gewesen.

Keine Gefahrlosigkeit zu erwarten

Zwar gestand das Gericht dem Kläger zu, dass er durch das Tragen des Getränkekastens nur eine eingeschränkte Sicht hatte, aber es sei nicht nachvollziehbar, warum der Mann das Hindernis zu keinem Zeitpunkt gesehen habe. Der Kläger sei in einer nahezu geraden Linie auf das Hindernis zugegangen und hätte es zu irgendeinem Zeitpunkt erkennen können und müssen. Die Stadt trifft keine Schuld an dem Unfall. Ein Fußgänger könne keine vollständige Gefahrlosigkeit erwarten. (tku)

OLG Köln, Beschluss vom 08.04.2020 – 7 U 298/19

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