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Steuern & Recht
11. März 2021
Scheidung: Wann verjährt der Anspruch auf die Ehewohnung?
Divorce and marriage problems vector concept. Man and a woman are dragging apart their half of the house.

Scheidung: Wann verjährt der Anspruch auf die Ehewohnung?

Wie lange hat ein Ex-Partner nach der Scheidung Zeit, um einen Anspruch auf Überlassung der zuvor gemeinsam genutzten Wohnung anzumelden? Dazu musste nun der BGH eine Entscheidung treffen. Der Sachverhalt wird zwar in keinem Gesetz explizit geregelt, aber einen Beschluss konnte der BGH dennoch verkünden.

Trennt sich ein Ehepaar, das zuvor gemeinsam in einer Wohnung gelebt hat, gibt es einiges zu klären. Bleibt einer von beiden dort oder ziehen beide aus? Einfach erscheint da der Fall, wenn es sich um eine Eigentumswohnung handelt, die einem der beiden im Alleineigentum gehört. Schließlich wäre in einem derartigen Fall naheliegend, dass der Eigentümer die Wohnung behält und der Ex-Partner auszieht.

Überlassung der Ehewohnung

Doch auch diese Konstellation kann Probleme bereiten. Denn der Geschiedene kann einen Anspruch auf nachehezeitliche Überlassung der Ehewohnung geltend machen. Wie lange er dafür Zeit hat, bevor der Anspruch verfällt, musste nun der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden.

Ex-Ehefrau zahlt weder Miete noch Nebenkosten

Das Ehepaar hatte im konkreten Fall gemeinsam eine Wohnung genutzt, die sich im Alleineigentum des Ehemannes befindet. Nach der Trennung 2014 und der Scheidung 2015 bewohnte die Frau die Wohnung des Mannes alleine weiter und zahlte weder Miete an den Mann noch übernahm sie die verbrauchsabhängigen Kosten. Seine Zahlungsaufforderungen blieben erfolglos, ebenso wie seine Forderung, sie solle die Wohnung herausgeben.

Amtsgericht setzt Räumungsfrist

Schließlich stellte der Mann einen Antrag auf Räumung und Herausgabe beim Amtsgericht. Das Gericht gab dem Antrag statt und verpflichtete die Frau innerhalb einer Frist zur Räumung. Dagegen legte die Ex-Ehefrau erfolglos Beschwerde beim Oberlandesgericht ein. Zuletzt wandte sie sich auch noch an den BGH.

Anspruchsfrist von einem Jahr

Der BGH wies die Beschwerde der Frau aber ebenfalls ab. Die Frau hätte nach Überzeugung der Richter innerhalb eines Jahres nach rechtskräftiger Ehescheidung einen Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung anmelden müssen. Zwar sei der Fall nicht dem Wortlaut nach in § 1568a Abs. 6 BGB geregelt, aber dennoch seien dieselben Fristen anwendbar.

Anspruch auf Eintritt in Mietverhältnis analog anwendbar

§ 1568a Abs. 6 BGB regelt explizit lediglich die Fristen bezüglich des Anspruchs auf Eintritt in ein Mietverhältnis. Ein Mietverhältnis besteht in dem Fall jedoch nicht. Der BGH ist jedoch überzeugt davon, dass bei einem Anspruch auf Überlassung der Wohnung dieselben Fristen gelten.

Frist ist längst abgelaufen

Die Ex-Ehefrau muss die Wohnung dementsprechend räumen und herausgeben, denn ihre Anspruchsfrist ist mittlerweile lange abgelaufen und auch eine sonstige Vereinbarung zwischen den Beteiligten zum Besitz an der Wohnung besteht nicht.

Härtefälle

Wäre die Frist noch nicht abgelaufen, hätte die Frau jedoch auch schlechte Karten in dem Fall gehabt. Laut § 1568 a Abs. 1 BGB hat ein Ex-Partner nur dann Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung, wenn er stärker auf sie angewiesen ist als sein ehemaliger Ehegatte. Für den Fall, dass die Wohnung dem Ex-Partner allein gehört, wie im vorliegenden Fall, wäre dem Eigentümer eine Überlassung nach § 1568a Abs. 2 BGB nur zumutbar, um einen Härtefall zu vermeiden. (tku)

BGH, Beschluss vom 10.03.2021 – XII ZB 243/20

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