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20. Januar 2026
Schenkung: 20.000-Euro-Ostergeschenk nicht steuerfrei
Schenkung: 20.000-Euro-Ostergeschenk nicht steuerfrei

Schenkung: 20.000-Euro-Ostergeschenk nicht steuerfrei

Wann wird ein Ostergeschenk steuerpflichtig? Das FG Rheinland-Pfalz verneint die Steuerfreiheit für eine Zahlung von 20.000 Euro vom Vater an den Sohn. Das Urteil ging darum, was ein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ in bestimmten Kreisen bedeutet und könnte nun den BFH beschäftigen.

Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 04.12.2025 entschieden, dass ein vom Vater erhaltenes Geldgeschenk zu Ostern in Höhe von 20.000 Euro Schenkungssteuer auslöst. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich hierbei nicht mehr um ein „übliches Gelegenheitsgeschenk“. Das FG hat jedoch die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.

Der Kläger, 60 Jahre alt, hatte seit März 2006 mehrfach Geldgeschenke seines 2023 verstorbenen Vaters erhalten, die zwischen 10.000 und 50.000 Euro lagen, einmal sogar 100.000 Euro betrugen. Vor der strittigen Osterschenkung 2015 belief sich die Gesamtsumme bereits auf 450.000 Euro und überschritt damit den steuerfreien Betrag von 400.000 Euro, der innerhalb von zehn Jahren genutzt werden kann. Bis Juli 2017 wuchsen die Schenkungen auf insgesamt 610.000 Euro an.

Der Vater des Klägers erzielte zwischen 2013 und 2022 Einkünfte aus einer GmbH & Co. KG zwischen etwa 1,7 und 3,7 Mio. Euro jährlich. Zum Zeitpunkt des Ostergeschenks im Jahr 2015 betrug sein Vermögen rund 30 Mio. Euro.

Kläger: Übliches Gelegenheitsgeschenk nach Erbschaftssteuergesetz

In seiner Erbschaftsteuererklärung gab der Kläger an, insgesamt acht Geldgeschenke innerhalb von zehn Jahren vor dem Tod seines Vaters erhalten zu haben, darunter die 20.000-Euro-Ostergabe. Diese sollten nach seiner Auffassung als „übliche Gelegenheitsgeschenke“ nach dem Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) steuerfrei sein.

Das Finanzamt Kusel-Landstuhl sah das jedoch anders: Zwar fiel für die Schenkung keine Erbschaftsteuer an, aber Schenkungssteuer in Höhe von 1.400 Euro wurde mit Bescheid vom 31.05.2024 festgesetzt. Der Einspruch des Klägers wurde abgelehnt, weil der Betrag nach Auffassung des Finanzamtes nicht mehr als übliches Ostergeschenk galt. Auch die anschließende Klage vor dem FG blieb erfolglos.

„Üblichkeit“ eines Geschenks abhängig von den Vermögensverhältnissen?

Das Gericht erklärte, dass der Begriff „übliche Gelegenheitsgeschenke“ im Gesetz bewusst unbestimmt sei und vom Gericht ausgelegt werden müsse. Entscheidend sei, dass die Üblichkeit eines Geschenks nicht von den Vermögensverhältnissen des Schenkers oder des Beschenkten abhängen dürfe. Andernfalls könnten in reichen Kreisen sehr hohe Geschenke steuerfrei bleiben, während vergleichbare Geschenke in weniger wohlhabenden Familien steuerpflichtig würden. Das FG sah darin einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Maßstab müsse die allgemeine Verkehrsanschauung sein.

In der Gesamtbetrachtung aller Umstände kam das FG zu dem Schluss, dass die 20.000-Euro-Schenkung zum Osterfest 2015 nicht mehr als übliches Gelegenheitsgeschenk anzusehen ist und daher steuerpflichtig ist.

Die Revision zum BFH ist zugelassen, unter anderem zur Klärung der Frage, ob bei der Beurteilung der Üblichkeit auf die allgemeine Bevölkerung oder auf den jeweiligen Kreis des Schenkers bzw. Beschenkten abzustellen ist. (bh)

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.12.2025 – Az: 4 K 1564/24, Revision zugelassen