Schwarzarbeit kann Unternehmen teuer zu stehen kommen: Werden illegale Beschäftigungen entdeckt, führt die Rentenversicherung oft anlassbezogene Betriebsprüfungen durch und fordert Sozialversicherungsbeiträge nach. Ob dies auch in Privathaushalten zulässig ist, ist jedoch umstritten. Ein entsprechender Fall landete vor dem Landessozialgericht (LSG) Bayern. Angestrebt wird jedoch eine höchstrichterliche Klärung der Rechtslage zu Privathaushalten.
Nach dem Tod eines Pflegebedürftigen stellte die Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörde fest, dass die private Pflegekraft nicht sozialversichert war – obwohl es sich um eine abhängige Beschäftigung handelte. Die Rentenversicherung erließ daraufhin an die Erben einen Nachforderungsbescheid. Die Erben klagten dagegen und argumentierten, die Rentenversicherung sei hierfür nicht zuständig.
Verbot von Betriebsprüfungen in Privathaushalten
Das Sozialgericht hob den Nachforderungsbescheid in erster Instanz auf. § 28p Absatz 10 SGB IV verbiete Betriebsprüfungen in Privathaushalten. Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen für private Haushalte dürften daher nur über die Einzugsstellen der Krankenkassen erfolgen – nicht über die Rentenversicherung.
Das LSG Bayern bestätigte die Entscheidung. Die Vorschrift unterscheide nicht zwischen regulären und anlassbezogenen Betriebsprüfungen, sodass jede Art von Betriebsprüfung in Privathaushalten verboten sei. Da häusliche Pflege eine haushaltsnahe Dienstleistung ist, fällt sie unter diese Regelung. Zuständig für Nachforderungen bleibt ausschließlich die Krankenkasse.
Da aber die höchstrichterliche Klärung der Rechtslage zu Privathaushalten noch aussteht, hat das LSG die Revision zum Bundessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. (bh)
LSG Bayern, Urteil vom 26.01.2026 – Az: L 7 BA 71/24
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