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14. April 2026
Gebäudeversicherer: Kein Regress nach E-Bike-Brand im Carport

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Gebäudeversicherung: Kein Regress des Versicherers nach E-Bike-Brand im Carport

Gebäudeversicherer: Kein Regress nach E-Bike-Brand im Carport

Ein E-Bike im Carport, ein folgenreicher Brand und die Frage nach der Haftung: Vor dem OLG Oldenburg ging es um die mögliche Pflicht einer Mieterin, nach einem Sturz den Akku ihres E-Bikes prüfen zu lassen und um Regressforderungen des Gebäudeversicherers.

Ein E-Bike mit Lithium-Ionen-Akku stand im Zentrum eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht Oldenburg (OLG). Nach einem Brand in einem Carport musste geklärt werden, ob die Nutzerin des Fahrrads fahrlässig gehandelt hat und ihre private Haftpflichtversicherung daher für den entstandenen Schaden einstehen muss. Hintergrund ist, dass der Wohngebäudeversicherer den Schaden zunächst reguliert hatte und nun eine teilweise Erstattung der gezahlten Summe verlangte.

Passiert war folgendes: Im März 2023 kam es zu einem Brand, bei dem ein Carport sowie angrenzende Gebäudeteile beschädigt wurden. Der Gesamtschaden belief sich auf rund 140.000 Euro. Im Carport war das E-Bike der Mieterin abgestellt. Bereits zwei Monate zuvor war der Sohn der Mieterin im Januar mit dem Fahrrad bei Glatteis gestürzt. Äußerlich waren weder am E-Bike noch am Akku Schäden erkennbar. Das Fahrrad wurde anschließend weiterhin genutzt und später im Carport abgestellt.

Regressforderung des Gebäudeversicherers

Der Wohngebäudeversicherer des Hauseigentümers regulierte den Brandschaden zunächst. Im Anschluss nahm er die Haftpflichtversicherung der Mieterin in Anspruch und verlangte eine teilweise Erstattung der regulierten Summe. Der Vorwurf: Nach dem Sturz hätte der Akku vorsorglich durch eine Fachwerkstatt überprüft werden müssen. Jedenfalls hätte das E-Bike nicht unter dem Carport abgestellt werden dürfen.

Erstinstanz: keine Pflichtverletzung

Das Landgericht Oldenburg (LG) wies die Klage in erster Instanz ab. Eine Pflichtverletzung der Mieterin sei nicht festzustellen. Zwar enthielten Herstellerhinweise den allgemeinen Verweis, dass Lithium-Ionen-Akkus keinen Stößen ausgesetzt werden sollten und im Falle eines Defekts in seltenen Fällen Brandgefahr bestehen könne. Eine konkrete Verpflichtung, nach einem Sturz eine technische Prüfung in einer Fachwerkstatt durchführen zu lassen, ergab sich daraus jedoch nicht. Auch müsse ein durchschnittlicher Nutzer eines E-Bikes diesen Schluss nicht eigenständig ziehen.

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