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13. Juli 2026
Segelboot: Leistet Versicherer bei Verschmutzung durch Schleifen?
Segelboot: Leistet Versicherer bei Verschmutzung durch Schleifen?

Segelboot: Leistet Versicherer bei Verschmutzung durch Schleifen?

Auf einem Parkplatz in den Niederlanden führte ein Mann Schleifarbeiten an seinem Segelboot durch. Der Abrieb verschmutzte die Fläche, Reinigungskosten entstanden. Entscheidend war die Frage: Muss der private Haftpflichtversicherer zahlen oder greift hier ein Ausschluss vom Versicherungsschutz?

Es sind die Fälle aus dem wirklichen Leben, die die Entscheidungen der Versicherungsombudsfrau Dr. Sibylle Kessal-Wulf auch für Versicherungsmakler besonders lesenswert machen. Ein Beispiel auf dem Jahresbericht 2025 liefert ein Beschwerdefall aus der Haftpflichtversicherung: Dabei ging es um die Frage, ob Schäden an einem Parkplatz des ansässigen Wassersportvereins, die im Zuge von Schleifarbeiten an einem Segelboot entstanden sind, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind oder nicht.

Schleifarbeiten am Segelboot mit Folgen

Auf einem Parkplatz an der niederländischen Küste führte der Ehemann der Beschwerdeführerin Schleifarbeiten an seinem Segelboot durch. Der dabei entstehende Schleifabrieb verschmutzte die Fläche so stark, dass sie kostenpflichtig gereinigt werden musste. Die Beschwerdeführerin übernahm die vom Wassersportverein geforderten Kosten und verlangte anschließend Erstattung von ihrem Privathaftpflichtversicherer. Doch der lehnte die Regulierung ab und berief sich auf einen Ausschlusstatbestand in den Versicherungsbedingungen. Demnach sind Ansprüche ausgeschlossen, wenn Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen als Eigentümer, Halter oder Führer eines Wasserfahrzeugs für Schäden verantwortlich gemacht werden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstehen. Entsprechendes gilt für Schäden im Zusammenhang mit dem Gebrauch von Schienen- oder Luftfahrzeugen sowie Kraftfahrzeuganhängern

Kein segelboottypisches Risiko

Die Ombudsfrau entschied zugunsten der Beschwerdeführerin. Der Versicherer könne sich nicht auf den Ausschluss berufen, da der Schaden nicht „infolge des Gebrauchs“ des Segelboots entstanden sei. Entscheidend sei, dass keine fahrzeugtypische Gebrauchshandlung vorgelegen habe, sondern eine Reinigungs- und Instandhaltungstätigkeit. Der Schaden sei somit nicht durch den Gebrauch des Segelboots verursacht worden, sondern durch das Abschleifen der Antifouling-Beschichtung. Verwirklicht habe sich damit kein segelboottypisches Risiko, sondern ein allgemeines Risiko bei Arbeiten mit Lacken und anderen schädlichen Substanzen. (bh)