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3. August 2022
SGB II: Ist ein Gasheizofen dem einmaligen Bedarf zuzurechnen?
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SGB II: Ist ein Gasheizofen dem einmaligen Bedarf zuzurechnen?

Wie mit den Kosten für Anschaffung und Installation eines Ofens umgegangen werden soll, wenn die Mieterin Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II vom Jobcenter bekommt, darüber hatte das LSG Nordrhein-Westfalen in einem konkreten Fall zu entscheiden.

Eine Mieterin, die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB erhält, hat gegen ihr Jobcenter geklagt, da zwischen den Beteiligten u. a. ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Ersatzanschaffung eines Gasheizofens streitig war. Das Sozialgericht Köln (SG) hatte die Klage zunächst abgewiesen.

LSG erkennt auf einmaligen Bedarf

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat der Berufung der Mieterin nun aber teilweise stattgegeben und festgestellt, dass ihr jedenfalls ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung und Installation eines Gasheizofens in Höhe von rund 1.800 Euro als einmaliger Bedarf im Sinne von § 22 Abs. 1 S.1 SGB II zusteht.

Vermieterin und Mieterin hatten vereinbart, dass die Mietsache nicht die Heizung umfasst

Im konkreten Fall sei die Vermieterin der Dame nicht verpflichtet, den 48 Jahre alten, nicht zu reparierenden Gasheizofen durch einen neuen Gasheizofen zu ersetzen. Zwar werde ein Vermieter durch den Mietvertrag verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter habe die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB).

Hier sei zwischen der Vermieterin und der gegen das Jobcenter klagenden Mieterin vereinbart gewesen, dass die Mietsache nicht die Heizung, also auch nicht die Heizkörper, umfasse. Somit sei die Vermieterin mietvertraglich nicht verpflichtet, einen gebrauchsfähigen Heizkörper zur Verfügung zu stellen.

LSG: Vereinbarung muss beachtet werden

Privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter seien nur dann bei der Ermittlung der übernahmefähigen Kosten für Unterkunft und Heizung unbeachtlich, wenn entweder im konkreten Fall rechtskräftig ihre Unwirksamkeit festgestellt worden oder wenn die zivilrechtliche Rechtslage offensichtlich sei. Letzteres sei nur dann der Fall, wenn sich die Rechtsfrage unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lasse, durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt oder in der zivilrechtlichen Rechtsprechung der Berufungsgerichte wiederholt entschieden und dabei einheitlich beurteilt worden sei. Dies sei hier nicht der Fall, so das LSG.

Schließlich sei die Anschaffung eines Gasheizofens zur Herstellung der Nutzbarkeit der Wohnung erforderlich und die Kosten angemessen gewesen, sodass es sich laut LSG um Kosten für die Heizung im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II handelt. (ad)

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.05.2022 – L 19 AS 1736/21

Bild: © Oleksandr Delyk – stock.adobe.com