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Steuern & Recht
14. Februar 2020
Smartphones dürfen am Steuer mit Strom versorgt werden

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Smartphones dürfen am Steuer mit Strom versorgt werden

Geldbuße von 180 Euro

Das Amtsgericht Detmold belegte den Fahrer mit einer Geldbuße von 180 Euro wegen der vorsätzlichen, verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer. Dagegen legte der Fahrer Rechtsbeschwerde ein. Schließlich habe er nur das Ladekabel und die Powerbank benutzt. Das Smartphone habe er jedoch zu keinem Zeitpunkt in der Hand gehalten.

OLG hebt Entscheidung des Amtsgerichts auf

Das OLG Hamm stimmte dem Mann diesbezüglich zu und hob das Urteil des Amtsgerichts auf. Schließlich heiße es in § 23 Abs. 1a StVO, dass ein elektronisches Gerät, welches der Kommunikation, Information oder Organisation dient, nur benutzt werden darf, wenn das Gerät hierfür nicht aufgenommen oder gehalten wird.

Powerbank, Ladekabel und Handy bilden keine Geräteeinheit

Das Amtsgericht war davon ausgegangen, dass Powerbank, Ladekabel und Smartphone eine Geräteeinheit bildeten. Immerhin sei der einzige Zweck von Powerbank und Ladekabel, die Fähigkeit zur Kommunikation über das Smartphone aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen. Dementsprechend wäre der Urteilsspruch korrekt gewesen. Doch das OLG Hamm folgte dieser Rechtsauffassung nicht.

Niedrigere Ablenkungswirkung

Der Senat erkennt in Powerbank und Ladekabel isoliert vom Handy kein elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO. Die Gegenstände dienten nur der Energieversorgung und hätten für sich nichts mit Information, Organisation oder Kommunikation zu tun. Des Weiteren kann die verkehrsgefährdende Ablenkungswirkung der Bedienung von Berührungsbildschirmen nicht mit dem simplen Einstecken eines Kabels verglichen werden

Vorsicht- und Rücksichtgebot ausreichend

Es könne natürlich auch aus diesem Vorgang eine erheblichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit resultieren. Jedoch komme es dabei auf die Umstände des Einzelfalls an. Dementsprechend ist eine derartige Nutzung nicht grundsätzlich unzulässig, sondern am Vorsicht- und Rücksichtnahmegebot aus § 1 StVO zu messen. (tku)

OLG Hamm, Beschluss vom 28.05.2019, Az.: 4 RBs 92/19

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