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10. August 2021
So schnell kommt ein Maklervertrag zustande?

So schnell kommt ein Maklervertrag zustande?

Ein Versicherungsmaklervertrag kann bereits durch das Ausfüllen eines Kontaktformulars und ein anschließendes Telefonat geschlossen werden – ganz ohne Unterschrift unter eine Maklervollmacht. Das geht aus einem Urteil des OLG Dresden hervor. Rechtsanwalt Jens Reichow erläutert die Tragweite der Entscheidung.

Nicht erst seit Corona sehen viele Versicherungsvermittler die eigene Internetseite als geeigneten Vertriebsweg zur Neukundengewinnung. Nicht zuletzt der Erfolg verschiedener Internetportale zeigt, dass die Zeiten, in denen Vermittler nur durch persönliches Empfehlungsmanagement neue Kunden gewinnen konnten, vorbei sind.

Viele Versicherungsmakler unterhalten daher eine repräsentative Internetseite mit entsprechenden Kontaktformularen. Wie schnell hierdurch vertragliche Beziehungen zum Versicherungsinteressenten entstehen können, zeigt nunmehr ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden.

Maklervertrag ohne Unterschrift geschlossen?

Das OLG Dresden hatte mit Urteil vom 03.05.2021 (Az.: 4 U 2372/20) darüber zu entscheiden, ob ein Versicherungsmaklervertrag auch ohne Unterzeichnung einer Maklervollmacht geschlossen werden kann. Anlass für die Entscheidung war das Verhalten eines Versicherungsinteressenten. Dieser stand vor einer möglichen Erst-Verbeamtung und hatte sich im Internet, wie es heutzutage üblich ist, zunächst über die Möglichkeit eines Versicherungswechsels von der gesetzlichen in eine private Krankenversicherung informiert.

Interessent hinterlässt Kontaktdaten auf Internetseite

Im Rahmen seiner Recherche hinterließ er seine Kontaktdaten auf einer Internetseite eines Maklerverbundes. Aufgrund seiner Anfrage meldete sich ein Versicherungsmakler telefonisch beim Interessenten. Dabei berichtete der Interessent von seiner möglichen Verbeamtung und dem Wunsch nach einem Wechsel in die private Krankenversicherung. Auf die Nachfrage des Versicherungsmaklers nach Vorerkrankungen gab der Interessent erhebliche Vorerkrankungen an. Daraufhin teilte der Versicherungsmakler dem Interessenten mit, dass aufgrund dieser Vorerkrankungen ein Versicherungswechsel aktuell nicht möglich sei.

Makler klärt nicht über Öffnungsaktion auf

Im Rahmen einer Öffnungsaktion wäre für Erst-Verbeamtete ein Wechsel in die private Krankenversicherung jedoch auch ohne Leistungsausschlüsse und ohne Risikoprüfung mit einem Beitragszuschlag von maximal 30% innerhalb der ersten sechs Monate möglich gewesen. Der Interessent fühlte sich fehlerhaft beraten und machte daraufhin Schadensersatzforderungen wegen einer Falschberatung gegen den Versicherungsmakler geltend. Dieser hätte den Interessenten nach seiner Auffassung auf die Öffnungsaktion bei den privaten Krankenversicherungen hinweisen müssen. Der Versicherungsmakler wehrte sich gegen die Inanspruchnahme mit der Begründung, mangels Unterzeichnung einer Maklervollmacht sei kein Versicherungsmaklervertrag geschlossen worden.

Makler haftet auch ohne unterzeichnete Maklervollmacht

Das OLG Dresden hat diese Ansicht des Versicherungsmaklers jedoch abgelehnt. Nach der Ansicht des Gerichtes ist die Unterzeichnung einer Maklervollmacht keine zwingende Voraussetzung für den Abschluss eines Versicherungsmaklervertrages. Vielmehr sei das Hinterlassen der Kontaktdaten auf einer Internetpräsenz eines Maklerverbundes und eine anschließende telefonische Kontaktaufnahme durch den Makler ausreichend für das Zustandekommen eines Versicherungsmaklervertrages. Mit dieser Entscheidung hat das OLG Dresden gezeigt, wie schnell es zum Abschluss eines Versicherungsmaklervertrages mit daraus entstehenden Maklerpflichten und mithin auch zur Haftung des Versicherungsmaklers kommen kann.

OLG Dresden, Urteil vom 03.05.2021 – 4 U 2372/20

Über den Autor

Jens Reichow ist Rechtsanwalt und Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Die Kanzlei hat sich unter anderem auf den Bereich Vermittlerhaftung spezialisiert. Weiterführende Informationen zu dieser Thematik finden sich auch unter: Die Haftung des Versicherungsmaklers

Bild oben: © fotomek – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Jens Reichow