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17. Juli 2014
Sozialhilfeempfänger: Kein Anspruch auf Aufnahme in PKV

Sozialhilfeempfänger: Kein Anspruch auf Aufnahme in PKV

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Sozialhilfeempfänger keinen generellen Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif der privaten Krankenversicherung haben.

Personen, die Empfänger laufender Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) sind (Sozialhilfeempfänger) und die ohne den Bezug von Sozialhilfe der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, haben keinen Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif der privaten Krankenversicherung. Das gilt auch für Personen, deren Leistungsbezug erstmals ab dem 01.01.2009 begonnen hat. Dies folgt aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH).

Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde: Die seit etwa zehn Jahren in Deutschland lebende Klägerin begehrt für sich und ihre drei minderjährigen Kinder die Aufnahme in den Basistarif der privaten Krankenversicherung des beklagten Versicherers. Bis Ende April 2012 bezog sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und wurde bezüglich der Krankenbehandlung von der örtlichen AOK betreut. Seit Mai 2012 bezieht sie Sozialhilfe nach dem SGB XII. Das zuständige Sozialamt teilte ihr mit, sie müsse einen Antrag auf Abschluss einer Versicherung zum Basistarif bei einer privaten Krankenversicherung stellen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab.

Die Klage, mit der die Klägerin Aufnahme in den Basistarif erstrebt, hatte vor dem Landgericht Erfolg gehabt. Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beklagten ab. Das hat der Bundesgerichtshof nun bestätigt. (kb)

BGH, Urteil vom 16.07.2014, Az.: IV ZR 55/14, Pressemitteilung vom 17.07.2104