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10. September 2021
Sozialversicherung: Das sind die Rechengrößen 2022
Sozialversicherung: Das sind die Rechengrößen 2022

Sozialversicherung: Das sind die Rechengrößen 2022

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die vorläufigen Rechengrößen der Sozialversicherung für 2022 vorgestellt. Der maßgebende Referentenentwurf zur Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen muss aber noch von der Bundesregierung und dem Bundesrat abgesegnet werden.

Die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung werden jährlich gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr auf Grundlage einer Verordnung angepasst. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat nun einen Referentenentwurf für die Verordnung vorgelegt.

Lohnentwicklung 2020 negativ

Die Lohnentwicklung, die den Sozialversicherungsrechengrößen 2022 zugrunde liegt, betrug im Jahr 2020 über das gesamte Bundesgebiet hinweg −0,15% und in den alten Bundesländern −0,34%. Die Lohnentwicklung bemisst sich an der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen.

Bundesregierung und Bundesrat müssen noch zustimmen

Bevor die Sozialversicherungsrechengrößenverordnung 2022 jedoch im Bundesgesetzblatt verkündet wird und somit in Kraft treten kann, muss sie erst noch von der Bundesregierung beschlossen und anschließend auch vom Bundesrat verabschiedet werden.

Wichtige Rechengrößen für das Jahr 2022 im Überblick

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat, bleibt unverändert bei 3.290 Euro/Monat. Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.150 Euro/Monat (2021: 3.115 Euro/Monat). Die Bezugsgröße ist unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung von Relevanz.

Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung sinkt auf 7.050 Euro/Monat (2021: 7.100 Euro/Monat). Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 6.750 Euro/Monat (2021: 6.700 Euro/Monat).

Gesetzliche Krankenversicherung

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) bleibt unverändert bei 64.350 Euro. Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2022 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt unverändert 58.050 Euro jährlich bzw. 4. 837,50 Euro monatlich.

Die weiteren vorläufigen Rechengrößen können direkt hier auf der Seite des BMAS eingesehen werden. (tku)

Bild: © Michael Tieck – stock.adobe.com