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24. August 2017
Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

Kann der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH sozialversicherungspflichtig werden? In dieser Frage gab das Sozialgericht (SG) Stuttgart nun die Antwort.

Liegt neben der Kapitalbeteiligung eines Geschäftsführers einer GmbH, der zugleich Gesellschafter ist, noch eine persönliche Abhängigkeit vor, ist womöglich eine Versicherungspflicht gegeben. Wenn der Gesellschafter aufgrund seiner Kapitalbeteiligung auf jede Entscheidung der Gesellschaft einen ausschlaggebenden Einfluss ausübt, so kann es an der die versicherungspflichtige Beschäftigung wesentlich kennzeichnenden persönlichen Abhängigkeit fehlen. Dies trifft auf den Fall des Geschäftsführers zu, sobald dieser Mehrheitsgesellschafter ist, er also über die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft oder mehr verfügt. Es ist dabei unerheblich, ob er von der ihm zustehenden Rechtsmacht Gebrauch macht oder die Entscheidungen andere treffen lässt. Hierbei ist auch schon ein geringerer Kapitalanteil ausreichend, insbesondere wenn der Geschäftsführer über eine Sperrminorität verfügt, die sich auf die Verhinderung nicht genehmigter Weisungen oder Beeinflussung von Beschlüssen seines Anstellungsverhältnis betreffend erstreckt.

Das Ergebnis der Klage

Im betreffenden Klageverfahren war strittig, ob der Kläger im Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2014 in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer bei der Beigeladenen der Sozialversicherungspflicht unterlag. Die Klage vor dem SG Stuttgart blieb erfolglos. Festgestellt wurde, dass die Beklagte im Recht war mit der Ansicht, dass der Kläger die Tätigkeit als Geschäftsführer bei der Beigeladenen seit dem 01.01.2012 bis zum 31.12.2014 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübte und insofern der Sozialversicherungspflicht sowie dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. (kk)

SG Stuttgart, Urteil vom 22.02.2017, Az.: S 22 R 827/13