AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
26. November 2015
Sparkasse zur Rückzahlung von zu viel überwiesener Rente verurteilt

Sparkasse zur Rückzahlung von zu viel überwiesener Rente verurteilt

Zahlt eine Sparkasse trotz Kenntnis vom Tod des Kontoinhabers die Rente an die Erben aus, kann der Rentenversicherungsträger die zu viel gezahlte Rente von der Sparkasse zurückfordern. Dies hat das Sozialgericht Heilbronn entschieden.

Weil ein Rentenversicherungsträger nichts vom Tod eines Rentners erfuhr, wurde dessen Altersrente seit dem Tod im September 2008 noch auf das von den Erben bis zur Auflösung im April 2009 fortgeführte Konto bei der Heilbronner Kreissparkasse überwiesen. Nachdem sich die Erben geweigert hatten, den überzahlten Betrag von mehr als 7.000 Euro zurückzuzahlen, forderte die Rentenversicherung im Februar 2010 von der Kreissparkasse die Rücküberweisung der zu viel gezahlten Rente. Diese verwies darauf, zwar habe sie vom Tod des Kontoinhabers bereits zwei Tage später erfahren, jedoch bereits mit der Kontoauflösung das restliche Bankguthaben vollständig an die Erben ausbezahlt.

Sparkasse darf die zu viel überwiesene Rente nicht auszahlen

Die hiergegen von der Rentenversicherung erhobene Klage hatte vor dem Sozialgericht Erfolg: Nach dem Ableben des Rentners sei die Rente nur unter gesetzlichem Vorbehalt gezahlt worden. Bereits ab Kenntnis vom Tod ihres Kunden hätte die Sparkasse daher nicht mehr die zu viel überwiesene Rente auszahlen dürfen. Darauf, dass die Rentenversicherung die Rücküberweisung von der Kreissparkasse erst verlangt habe, nachdem diese die Rente an die Erben ausbezahlt habe, komme es nicht an. Der Anspruch der Rentenversicherung gegen die Bank sei auch gegenüber einem oftmals nur mühsam durchsetzbaren Anspruch gegen die Erben vorrangig. Denn so werde sichergestellt, dass eine zu Unrecht über den Tod hinaus gezahlte Rente schnell zurückerstattet und die Versichertengemeinschaft vor finanziellen Verlusten geschützt werde. (kb)

Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 15.10.2015, Az.: S 14 R 3494/13