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Steuern & Recht
1. Juni 2022
Sponsoring im Sport – Spende oder Betriebsausgabe?

Sponsoring im Sport – Spende oder Betriebsausgabe?

Sponsoring gibt es nicht nur in der Beletage des Fußballs, sondern auch in den Ligen darunter. Da spendiert z. B. der Versicherungsmakler aus der Heimatstadt der Mannschaft einen Satz neuer Trikots. Doch worauf haben Maklerhäuser beim Sponsoring im Sport unter steuerlichen Aspekten zu achten?

Ein Artikel von Volker Schmidt, Geschäftsführer der SEB Steuerberatungsgesellschaft GmbH, Steuerberater, Vereidigter Buchprüfer

Die Palette unternehmerischen Sponsorings ist breit gefächert: das Firmenlogo auf Eintrittskarten oder Plakaten, Vermerke in Programmheften oder in der Stadionzeitschrift, Erwähnung in Lautsprecherdurchsagen, eine öffentliche Einstufung als offizieller Ausrüster von Wettkämpfen. Allein der Sport liefert dafür viele Möglichkeiten. Aber es gibt ja auch noch das Sponsoring für Kunst, Kultur, Wissenschaft und Umwelt. Bei diesen gesellschaftlichen Bereichen geht es meist weniger um gezielte Werbung für die eigene Marke oder Bekanntheit. Stattdessen verfolgen die Sponsoren allgemeine Kommunikationsziele, wollen ein positives Unternehmensimage erzeugen oder Kundengruppen auf sich aufmerksam machen, die auf anderen Wegen nur schwer zu erreichen sind.

Ganz gleich, um welche konkrete Form von Sponsoring es sich handelt, es taucht immer die Frage auf, wie das Unternehmen steuerlich damit umgehen muss. Erste grundlegende Feststellung: Die steuerliche Behandlung der jeweiligen Leistung des Sponsors beim Empfänger auf der einen Seite und die Aufwendungen dafür beim Sponsor auf der anderen wird unabhängig voneinander vorgenommen. Einfach ausgedrückt: Auch wenn der Sponsor dafür Betriebsausgaben geltend machen darf, können sie beim Begünstigten steuerfrei bleiben. Das gilt umgekehrt ebenso: Steuerpflicht beim Empfänger bedeutet nicht automatisch, dass der Sponsor dadurch anerkannte Betriebsausgaben hat.

Dreierlei Aufwendungsarten beim Sponsoring

Die Aufwendungen des Sponsors können dreierlei Art sein: unbegrenzt abzugsfähige Betriebsausgaben, Spenden oder Aufwendungen, die der privaten Lebensführung zugeordnet werden und damit steuerlich nicht abzugsfähig sind. Ein Betriebsausgabenabzug ist dann möglich, wenn das Sponsoring eine betriebliche Veranlassung hat und somit ein Zusammenhang mit dem Unternehmen des Geldgebers besteht. Einfache Beispiele: eine Anzeige im Programmheft oder eine Werbung im Stadion. Das sind eindeutige Werbekosten für das Unternehmen. In diese Kategorie fallen auch Firmenlogos auf den Trikots oder Sportgeräten oder Lautsprecherdurchsagen im Stadion.

Über die Höhe der Zuwendungen entscheidet das Unternehmen. Inwieweit sie notwendig, üblich und zweckmäßig sind, liegt im Ermessen des Unternehmers. Allerdings darf zwischen der Aufwendung und der zu erwartenden Gegenleistung kein eklatantes Missverhältnis bestehen. Dann muss damit gerechnet werden, dass die Finanzverwaltung sich gegen einen Betriebsausgabenabzug ausspricht. In der Fachliteratur kursiert für solch eine Situation das Beispiel eines Kunstwerkes, das vor dem Firmensitz im öffentlichen Raum platziert und vom Inhaber finanziert wurde. Als Gegenleistung erhielt er lediglich eine kleine Plakette, die auf den Spender aufmerksam macht. Das war dem Fiskus dann doch zu wenig Gegenleistung.

Daher ist es hilfreich, wenn es für das Sponsoring Erfolgskriterien gibt. Bei Sportveranstaltungen lassen sich solche Maßstäbe gut festlegen. Das können zum Beispiel Besucherzahlen oder Sendeminuten mit Berichterstattung sein, in denen der Sponsor erkennbar ist. Auch die positive Beeinflussung von Umfragedaten oder messbare Verbesserungen bei der Markenbekanntheit lassen sich im Streitfall zur Erfolgsbewertung heranziehen.

Spenden in Form von Geld- oder Sachleistungen

Erbringt ein Sponsor Geld- oder Sachleistungen, für die keine Gegenleistung vereinbart wird oder aus denen sich kein besonderer Vorteil für das Unternehmen generieren lässt, dann fehlt der betriebliche Bezug. Folglich können die Aufwendungen auch nicht als Betriebsausgaben deklariert werden. Einen steuerlichen Effekt lösen derartige Leistungen dennoch aus. Sie können als Spende im Sinne des § 10b Einkommensteuergesetz geltend gemacht werden, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die Zuwendung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke beim Empfänger muss freiwillig erfolgen bzw. auf einer freiwillig eingegangenen Rechtspflicht beruhen. Außerdem darf sie kein Entgelt für eine bestimmte Leistung des Empfängers sein. Eine Zweckbestimmung hingegen ist zulässig. Der Spender kann also vorgeben, wofür das Geld eingesetzt wird. Im Gegenzug erhält er eine Spendenbescheinigung.

Etwas differenzierter ist die Lage bei Sachspenden. Da muss bei der steuerlichen Behandlung unterschieden werden, ob sie dem Leistungsbereich des Sponsors entstammen oder nicht. Letzteres kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Unternehmen einem Sportverein ein Fahrzeug zur Nutzung überlässt. In diesem Fall erhält es für die Sachspende eine Spendenbescheinigung.

Komplexer ist der Fall, wenn die Sachleistungen aus dem Bereich des Unternehmens stammen. Zwei Beispiele für eine solche Konstellation: Ein Küchenhändler stellt für das Vereinslokal eine Küchenausstattung zur Verfügung. Ein Dachdecker übernimmt die Reparatur eines Sturmschadens am Dach des Vereinsgebäudes. In diesem Fall unterliegen die Einstandskosten der Umsatzsteuer und der Ertragssteuer. Für den Bruttobeitrag gibt es eine Spendenbescheinigung. Dabei ist zu beachten, dass dafür eine Rechnung ausgestellt werden muss. Die darin enthaltenen Kosten müssen dem tatsächlichen Aufwand entsprechen. Ein erhöhter Ansatz ist unzulässig. Verzichtet der Unternehmer auf eine Vergütung eigener Arbeitsleistung, so ist das steuerlich ohne Relevanz. Es handelt sich um eine unentgeltliche Leistung.

Finanzierung von VIP-Logen

Für die Finanzierung von VIP-Logen wiederum wird eine steuerliche Vereinfachung gewährt, um den Abrechnungsaufwand zu minimieren. Der Gesamtbetrag wird in einem festen Verhältnis aufgeteilt: 40% des Aufwandes werden als Werbung angesehen. Dieser Teil ist vollständig als Betriebsausgabe abziehbar. 30% sind Bewirtungskosten. Davon können wiederum 70% als Betriebsausgabe angegeben werden. 30% sieht der Fiskus als Geschenke an. Die Hälfte davon ordnet er den Arbeitnehmern zu, was wiederum Sozialversicherungs- und Steuerpflicht auslöst. Die andere Hälfte wird Geschäftspartnern zugeordnet. Auch dieser Betrag ist als Betriebsausgabe abziehbar. Die Steuer für die Geschäftsfreunde übernimmt in der Regel der Logeninhaber.

Alle Aufwendungen, die nach den beschriebenen Regeln weder die Bedingungen für Betriebsaus­gaben noch für Spenden erfüllen, gehören in den Bereich der privaten Lebensführung des Sponsors. Damit besteht dann auch keine Möglichkeit, sie in irgendeiner Form steuerlich zu berücksichtigen. Sie dienen ganz und gar dem Ego des Unternehmers.

Beispiele für Sponsoringmassnahmen und ihre Einordnung
  • Anzeige auf Plakat, Anzeige im Programmheft, Stadionwerbung, Logo auf Trikots, Lautsprecherdurchsagen : Werbekosten
  • Geldspenden (ggfs. zweckbestimmt): Spendenbescheinigung
  • Erbringung von Sachleistungen, nicht im Leistungsbereich des Sponsors (Beispiel: Überlassen eines Fahrzeugs): Spendenbescheinigung über die Kosten
  • Erbringung von Sachleistungen im eigenen Leistungsbereich (Beispiele: Lieferung einer Küche für Vereinsräume, Dachreparatur auf Vereinsgebäude durch den Dachdecker): Einstandskosten werden der Umsatzsteuer und der Ertragsteuer unterworfen, auf die Höhe des Bruttobetrages gibt es dann eine Spendenbescheinigung.
  • Verzicht auf Vergütung für eigene Arbeitsleistung: keine steuerliche Relevanz, unentgeltliche Leistung (Quelle: SEB)

Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 05/2022, S. 122 f., und in unserem ePaper.

Bild: © Aldeca Productions – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Volker Schmidt