Den Mittelfinger zu zeigen ist mit Sicherheit nicht die feine Art, um mit einem schwelenden Streit umzugehen. Schon gar nicht, wenn man sich in Gegenwart eines kleinen Kindes befindet. Doch wie sieht es aus, wenn gegen die Person, die den Stinkefinger zeigt, sogar zuvor ein Kontaktverbot erlassen wurde? Dann kann so ein Fall auch mal vor Gericht landen.
Kontaktverbot zum Gewaltschutz
Die Mutter eines siebenjährigen Kindes und ihr aktueller Lebensgefährte hatten ein Kontaktverbot gegen den Vater des Kindes durchgesetzt. Der Kindsvater hatte zuvor aggressives Verhalten an den Tag gelegt, das zu dem Kontaktverbot geführt hatte.
Antrag auf Ordnungsgeld
Bei einer zufälligen Begegnung des Vaters mit dem neuen Lebensgefährten der Mutter zeigte er diesem den Stinkefinger. Der Lebensgefährte hatte zu dem Zeitpunkt auch das siebenjährige Kind bei sich und beantragte daraufhin gegen den Vater die Festsetzung eines Ordnungsgelds, da dieser seiner Ansicht nach das erlassene Kontaktverbot verletzt habe.
Amtsgericht weist Antrag ab
Vor dem Amtsgericht Germersheim hatte der Antragsteller hiermit keinen Erfolg. Der Lebensgefährte wollte sich mit dieser Entscheidung jedoch nicht zufriedengeben und legte eine sofortige Beschwerde ein.
Ordnungsgeld oder Ordnungshaft
Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken war dem Antrag schließlich mehr Erfolg beschieden. Das OLG verhängte gegen den Kindsvater ein Ordnungsgeld in Höhe von 100 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von zwei Tagen.
Mittelfinger zeigen ist eine Kontaktaufnahme
Das OLG fasste das Zeigen des Mittelfingers als einen Verstoß gegen das Kontaktaufnahmeverbot auf. Dass es sich um ein zufälliges Aufeinandertreffen handelte, sah das OLG nicht als entschuldigend an. Vielmehr sei das Zeigen des Stinkefingers auch in einer zufällig herbeigeführten Situation zweifellos eine Kontaktaufnahme, die noch dadurch verschärft werde, dass das Kind des Mannes anwesend war.
Einstweilige Verfügung auch ohne Vollstreckungsantrag gültig
Des Weiteren ließ sich das Gericht auch nicht davon umstimmen, dass der Antragsteller noch keinen Vollstreckungsantrag vorweisen konnte, der das Kontaktverbot begründete. Da es sich um die Vollstreckung einer einstweiligen Verfügung handelte, war dies nicht notwendig. Die Verfügung war unmittelbar nach Erlass gültig, so das OLG.
Ordnungsgeld im niedrigen Bereich
Mildernd wirke jedoch, entschied das Gericht, dass es sich nicht um einen schwerwiegenden Verstoß gehandelt habe und es das erste Mal war, dass der Vater das Kontaktverbot verletzt habe. Aus diesem Grund beließ es das Gericht bei einem Strafmaß im niedrigen Bereich. (tku)
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.04.2020, Az.: 6 WF 44/19
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