Die Differenz der eingezahlten Beträge einer Sterbegeldversicherung und deren Rückkaufswertes stellt einen Verlust aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG dar. Dieser ist nach einem Urteil des BFH auch steuerlich als solcher zu berücksichtigen und vom Finanzamt anzuerkennen. Das Finanzamt wollte im vorliegenden Fall die Verluste im Einkommenssteuerbescheid wegen der fehlenden Absicht, Überschüsse zu erzielen, nicht als negative Einkünfte anerkennen. Dem widersprach das Finanzgericht in erster Instanz: Die erforderliche Überschusserzielungsabsicht sei auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses und nicht auf den des Rückkaufs festzustellen.
Unterschiedsbetrag zählt zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
Bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, deren Vertrag nach dem 31.12.2004 geschlossen wurde, gehört der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Das gilt nach Ansicht des BFH auch bei Sterbegeldversicherungen mit Sparanteil. Dass sich im vorliegenden Fall aus dem Rückkauf ein negativer Betrag ergab, steht dem nicht entgegen. Der neutrale Begriff „Unterschiedsbetrag“ weist laut BFH darauf hin, dass grundsätzlich sowohl positive als auch negative Differenzbeträge steuerlich zu erfassen sind.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.03.2017, Az.: VIII-R-25/14
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