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Steuern & Recht
10. März 2020
Steuerbenachteiligung ausländischer Investmentfonds rechtmäßig

Steuerbenachteiligung ausländischer Investmentfonds rechtmäßig

Eine ungleiche steuerliche Behandlung von inländischen und ausländischen Investmentfonds ist mit der EU-Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar. Das hat das Finanzgericht Hessen in einem aktuellen Urteil entschieden. Ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof ist jedoch anhängig.

Die vierte Grundfreiheit der Europäischen Union neben der Warenverkehrs-, Dienstleistungs- und Personenverkehrsfreiheit ist die garantierte Kapitalverkehrsfreiheit. Diese Grundfreiheiten sollen dazu beitragen, einen Europäischen Binnenmarkt zu gewährleisten. Doch ist diese Kapitalverkehrsfreiheit gewährleistet, wenn ein in Deutschland ansässiger Investmentfonds sich von einer Steuer befreien lassen kann, während einem Fonds aus Luxemburg dieser Weg versperrt bleibt? Diese Entscheidung wird demnächst der Bundesfinanzhof zu fällen haben.

Steuerbefreiung nur für inländische Investmentfonds

Der in Luxemburg ansässige Investmentfondsbetreiber Société d’Investissiment à Capital Variable (SICAV) hatte geklagt, weil die Steuerbefreiungsvorschrift § 11 Abs. 1 S. 2 InvStG a. F. lediglich auf in Deutschland ansässige Fonds angewendet werden kann.

Kläger sieht ausländische Unternehmen benachteiligt

Das Unternehmen hielt Aktien deutscher Unternehmen und bezog von 2009 bis 2013 Ausschüttungen inländischer Kapitalgesellschaften. Die SICAV verfügte jedoch nicht über eine Niederlassung in Deutschland. Dementsprechend entfielen im Ergebnis 15% Kapitalertragssteuer auf die erzielten Ausschüttungen. Diese Steuer wollte sich das Unternehmen erstatten lassen und strengte vor dem Finanzgericht (FG) Hessen eine Klage an, in der es anprangerte, dass die Steuerbefreiungsvorschrift gegen EU-Recht verstoße, indem sie inländische Investoren bevorzuge und somit die Kapitalverkehrsfreiheit verletze.

Ungleichbehandlung ist laut FG Hessen gerechtfertigt

Das FG Hessen wies die Klage ab und verneinte den Erstattungsanspruch. Tatsächlich gelte die Steuerbefreiungsvorschrift nur für inländische Investmentfonds und stelle diese somit besser, aber damit sei kein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verbunden. Die unterschiedliche Behandlung sei durch Kohärenz gerechtfertigt und dadurch, dass eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse weiterhin gewahrt bleiben müsse.

Kohärenz und ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse

Eine gebotene kohärente Besteuerung muss Vor- und Nachteile in der Gesamtbetrachtung von Anteilseigner und Fondsbetreiber umfassen. Da in Deutschland jedoch aufgrund des Transparenzprinzips ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Besteuerung des Investmentfonds und des Anteilseigners bestehe, kann die Steuerlast in der Gesamtbetrachtung gegeneinander aufgewogen werden. Dies ist für im Ausland ansässige Unternehmen nicht ohne Weiteres möglich.

Revision beim Bundesfinanzhof anhängig

Der Fondsbetreiber wollte dieses Urteil jedoch so nicht akzeptieren und ging beim Bundesfinanzhof in Revision. Das Verfahren ist derzeit unter dem Az.: I R 1/20 anhängig. (tku)

FG Hessen, Urteil vom 21.08.2019, Az.: 4 K 2079/16

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