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Steuern & Recht
19. Januar 2024
Steuerfreiheit bei Verkauf einer geerbten Immobilie
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Steuerfreiheit bei Verkauf einer geerbten Immobilie

Wenn ein Mitglied einer Erbengemeinschaft eine Immobilie aus dieser herauskauft und dann weiterverkauft, muss er keine Einkommensteuer dafür bezahlen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Das zuständige Finanzamt hatte zuvor darin ein Veräußerungsgeschäft gesehen.

Wird eine zum Nachlass einer Erbengemeinschaft gehörende Immobilie veräußert, fällt hierauf keine Einkommensteuer an. Dies gilt jedenfalls, soweit zuvor ein Anteil an der Erbengemeinschaft verkauft wurde, dies teilt aktuell der Bundesfinanzhof (BFH) mit. Das Urteil dazu hatte der BFH bereits im vergangenen September gesprochen.

Im Streitfall war ein Steuerpflichtiger Mitglied einer aus drei Erben bestehenden Erbengemeinschaft. Er war mit einem Erbanteil von 52% Erbe seiner 2015 verstorbenen Frau. Weitere Erben zu jeweils 24% wurden die Kinder der Erblasserin. Aufgrund eines Vorausvermächtnisses erhielt der Steuerpflichtige und spätere Kläger den gesamten Hausrat, das Mobiliar und den Personenkraftwagen der Erblasserin. Zum Vermögen gehörten aber auch Immobilien, die an die Erbengemeinschaft gingen, worum es dann auch bei der Klage des Steuerpflichtigen ging.

Kein Spekulationsgeschäft

Der Steuerpflichtige kaufte die Anteile der beiden Miterben an der Erbengemeinschaft und veräußerte anschließend die Immobilien. Das Finanzamt besteuerte diesen Verkauf gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als privates Veräußerungsgeschäft. Dagegen klagte der Steuerpflichtige und bekam zunächst beim Finanzgericht München nicht Recht und legte Revision ein.

Der BFH ist der Entscheidung in seinem Urteil entgegengetreten. Voraussetzung für die Besteuerung sei nämlich, dass das veräußerte Vermögen zuvor auch angeschafft worden sei. Dies sei in Hinblick auf den Kauf von Anteilen an einer Erbengemeinschaft bezüglich des zum Nachlass gehörenden Vermögens nicht der Fall. Mit seiner Entscheidung hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert und ist der Auffassung der Finanzverwaltung entgegengetreten.

Auf die Revision des Klägers wird somit das Urteil des Finanzgerichts München vom 21.07.2021 (Az.: 1 K 2127/20) aufgehoben. Die Einkommensteuer 2018 des Steuerpflichtigen muss entsprechend vom Finanzamt neu berechnet werden. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen.

BFH, Urteil vom 26.09.2023, Az.: IX R 13/22

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