Sonderfall: Entgeltumwandlung des GGFs?
Ob diese Voraussetzungen auch bei einer Entgeltumwandlung zu erfüllen sind, ist dem BMF-Schreiben nicht zu entnehmen, sodass man hier auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zurückgreift.
Der BFH hat sich bereits im Jahre 2018 (Urteil vom 07.03.2018– I R 89/15; BStBl. II 2019,70) damit beschäftigt, ob die steuerliche Anerkennung der Zusage an der fehlenden Erdienbarkeit scheitert, wenn der beherrschende GGF bestehende Gehaltsansprüche in eine Anwartschaft auf Leistungen der bAV umgewandelt hat. Grundsätzlich gilt eine Erdienbarkeitsfrist zwischen der Zusageerteilung und dem Zeitpunkt der (frühestmöglichen) Inanspruchnahme der bAV von zehn Jahren. Hierzu haben die Richter entschieden, dass die Erdienbarkeitsvoraussetzung bei einer echten Entgeltumwandlung nicht erfüllt sein muss. Bei der durch Entgeltumwandlung finanzierten Altersversorgung disponiere der GGF wirtschaftlich betrachtet ausschließlich über sein eigenes (künftiges) Vermögen, indem er Aktivbezüge zugunsten künftiger Altersbezüge zurücklege. Daher müsse in diesen Fällen die Erdienbarkeit im Gegensatz zu einer rein arbeitgeberfinanzierten Zusage nicht eingehalten werden. Zudem haben die Richter eine Versagung der steuerlichen Anerkennung bei einer Entgeltumwandlung bestätigt, wenn insbesondere im Zusammenhang mit der Zusage eine (sprunghafte) Gehaltserhöhung erfolgt.
Auch für Probezeit anwendbar?
Ob diese Rechtsprechung nunmehr auch bei der einzuhaltenden Probezeit anwendbar ist, ist bislang strittig und ungeklärt. Das FG Düsseldorf hatte hierzu mit Urteil vom 16.11.2021– 6 K 2196/17 über einen Sachverhalt zu entscheiden, bei dem unter anderem die Probezeit bei einer Entgeltumwandlung nicht eingehalten worden ist. Die Richter entschieden, dass der Umstand, dass dem GGF bereits unmittelbar nach der Gründung eine Zusage erteilt worden ist, nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führe. Grundsätzlich wird in ständiger Rechtsprechung des BFH (u.a. Urteil vom 28.04.2010– I R 78/08) die Probezeit für notwendig erachtet, jedoch liege hier ein Fall der echten Entgeltumwandlung, bei dem das Unternehmen gerade keine zusätzliche Belastung eingehe. Daher entschieden die Richter des FG Düsseldorf, dass eine Probezeit bei einer Entgeltumwandlung nicht eingehalten werden muss. Die Argumentation der Richter ist nachvollziehbar, jedoch ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof hat unter dem Aktenzeichen I R 50/22 demnächst darüber zu entscheiden und wird hoffentlich die Rechtslage klären.
Im Zweifel sollte daher bei Einzelfragen über eine verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt die Sach- und Rechtslage geklärt werden. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung positionieren wird.
AssCompact Vorsorge Forum 2025
Dieser Beitrag erscheint im Rahmen des AssCompact Vorsorge Forum, das am 24.06.2025 im XPOST Köln stattfindet. Volkswohl Bund Lebensversicherung a.G. ist dort als Aussteller vertreten. Außerdem umfasst das Programm einen Vortrag von Experten der Volkswohl Bund Lebensversicherung a.G. Weitere Informationen finden Sie unter asscompact.de/vorsorge-forum.
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